Tarife der Branchen
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Ausbildungsvergütungen
Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung der Auszubildenden sein.
Eine "angemessene" Ausbildungsvergütung
- steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an
- richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet
- darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20 Prozent unterschreiten
- ist Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags.
Das ergibt sich bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Diese stellt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Vielmehr ist im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stets eine angemessene Vergütung zu gewähren. Was als angemessen zu betrachten ist, kann sich während der Ausbildungszeit ändern. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Berufsausbildungsverhältnis, kann sich daher die Prüfung der Angemessenheit sinnvollerweise nur auf die jeweiligen Zeitabschnitte und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehen.
Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 Prozent v.H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden. Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.
Mindestausbildungsvergütung
Das geänderte Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzung für eine Angemessenheit der Vergütung. Eine Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
01.01. - 31.12.2024 | 649,00€ | 766,00€ | 876,00€ | 909,00€ |
01.01. - 31.12.2025 | 682,00€ | 805,00€ | 921,00€ | 955,00€ |
Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung
Die Unterschreitung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Betriebe, die tarifgebunden sind, vor. Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden Vergütungsregelung kann die Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein.
Besonderheiten
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.