Aus- und Weiterbildung

Fehlzeiten Prüfungszulassung

Gemäß § 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht bloß ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.
Die Handelskammer entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Handelskammer bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Für die Berechnung der Fehlzeiten wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Bei einer dreijährigen Ausbildung ergeben sich hier entsprechend 66 Fehltage, die von der Handelskammer ohne besondere Prüfung toleriert werden (Urlaubstage nicht eingerechnet).
Wird die Abwesenheitsgrenze von 10 % über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Für diese Einzelfallprüfung erwartet die Handelskammer Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Auf dieser Grundlage prüft die Handelskammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist.
Entscheidend für die Zulassung ist nicht, ob der/die Prüfungskandidat:in die theoretische, schriftliche Prüfung bestehen wird.
Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der/die Prüfungskandidat:in trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (zum Beispiel Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (zum Beispiel Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (zum Beispiel Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an.