Aus- und Weiterbildung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Auszubildende können auf Antrag vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Eine vorzeitige Zulassung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und auch die betrieblichen Leistungen als überdurchschnittlich bewertet werden.
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Da für die Zulassungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand entscheidend ist, reichen Sie bitte Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung frühestens 8 Wochen vor, spätestens jedoch zum regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins ein.
Ein Antrag auf vorzeitige Zulassung sollte möglichst von den Vertragspartnern gemeinsam, kann aber auch vom Auszubildenden allein gestellt werden. Im letzteren Fall wird der ausbildende Betrieb von unserer Handelskammer um eine Stellungnahme zu dem Antrag gebeten.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet unsere Handelskammer. Halten wir die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen. Unsere Handelskammer informiert nach der Entscheidung den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb über das Ergebnis.
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen durch eine vorzeitige Prüfungszulassung nicht unterschritten werden; hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Eine vorzeitige Zulassung hat - im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit - zunächst keine Auswirkungen auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.
Ein Formular für den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier (DOCX-Datei · 85 KB). Beachten Sie bitte, dass der Antrag frühestens 8 Wochen vor, spätestens jedoch zum regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins bei unserer Handelskammer eingegangen sein muss.
Die üblichen Anmeldeschlusstermine zur Abschlussprüfung finden Sie hier.
Eine tabellarische Übersicht, mit den wesentlichen Unterschieden, zwischen einer Kürzung der Ausbildungszeit und einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier (DOCX-Datei · 49 KB).
Unsere Verwaltungsgrundsätze hierzu entsprechen der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Der Berufsbildungsausschuss unserer Handelskammer wurde hierzu gemäß § 79 BBiG im Mai 2014 angehört.