Tipps zur Ausbildung

Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern

Verkürzung nach Beginn der Ausbildung

Auf gemeinsamen Antrag der Ausbildenden und Auszubildenden hat unsere Handelskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Meist werden bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages entsprechende Verkürzungen vereinbart.
Als Richtgröße gilt: Bei mittlerer Reife oder vergleichbarem Schulabschluss kann die Ausbildung um bis zu 6 Monaten verkürzt werden, bei Fachhochschulreife/Abitur oder bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung um bis zu 12 Monate.
Auch ein späterer Antrag während der laufenden Ausbildung ist möglich. Die Verkürzung soll jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Bei einer Verkürzung um 6 Monate ist der gemeinsame Antrag hierzu also spätestens 18 Monate vor dem ursprünglichen vereinbarten Ende der Ausbildungszeit bei unserer Handelskammer einzureichen, bei einer Verkürzung um 12 Monate wären es entsprechend weitere 6 Monate früher.
Der Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit hat - im Gegensatz zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung - unmittelbar Auswirkungen auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Deshalb muss dieser Antrag auch stets gemeinsam von den beiden Vertragsparteien gestellt werden.
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden; hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate
Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf die verkürzte Ausbildungszeit angepasst werden. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Berufsschule von der Änderung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Wichtig! Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Berufsschule von der Änderung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Hinweis: Unsere Verwaltungsgrundsätze hierzu entsprechen der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Der Berufsbildungsausschuss unserer Handelskammer wurde hierzu gemäß § 79 BBiG im Mai 2014 angehört.

Wie und wann kann die Ausbildung vor Beginn verkürzt werden?

Kürzung der Ausbildung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit unseren vom Berufsbildungsausschuss verabschiedeten Richtlinien zur Kürzung der Ausbildungszeit:
Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 7 BBiG).

Mögliche Kürzungsgründe sind:
Mögliche Kürzungsgründe Zeitspanne
Schulische Vorbildung: Abitur/Fachabitur
Verkürzung um bis zu 12 Monate
Schulische Vorbildung: Mittlere Reife
Verkürzung um bis zu 6 Monate
Schulische Vorbildung: Vorheriges Berufsgrundbildungsjahr Verkürzung um 12 Monate, wenn die Voraussetzungen des § 2 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres erfüllt sind.
Vorherige Ausbildung in einem anderen Beruf
Verkürzung in einem angemessenen Umfang
Vorherige Ausbildung im gleichen Beruf
Verkürzung um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit
Andere abgeschlossene Berufsausbildung
Verkürzung in der Regel um ein Jahr
Der Azubi ist über 21 Jahre Verkürzung um bis zu 12 Monate


Wichtig! Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden.
Regeln zur Mindestausbildungszeit:
Regelausbildungszeit laut Verordnung
Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate
24 Monate
36 Monate
18 Monate
24 Monate
12 Monate

Wichtig! Die sachliche und zeitliche Gliederung muss zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die verkürzte Ausbildungszeit angepasst werden.

Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG

Auf Antrag des Azubis kann unsere Handelskammer die Ausbildungszeit in Ausnahmefällen verlängern, wenn der
  • Azubi das Ausbildungsziel unverschuldet nicht erreichen würde, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würden (z.B. längere Krankheit). Über den Antrag auf Verlängerung entscheidet unsere Handelskammer nach Anhören des Ausbildungsbetriebes.
  • Azubi die Abschlussprüfung nicht besteht. Dann verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung oder genauer gesagt: Bis zur verbindlichen Bekanntgabe über das bestehen der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss bzw. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung bis zum "neuen Ende" des Ausbildungsvertrages, höchstens jedoch um ein Jahr. Im übrigen gelten die Vereinbarungen des Berufsausbildungsvertrages weiter
Wichtig! Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Berufsschule von der Änderung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.