Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss solche auch erhalten haben

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin war die Werbung mit fünf Sternen in einem Online-Shop aufgrund des Fehlens jeglicher Bewertungen irreführend (Urteil v. 23.09.2021, Az. 16 O 139/21).
Die Beklagte hatte in ihrem Online-Shop für Fahrräder geworben. Dabei wurden zu verschiedenen Fahrrädern fünf leuchtend gelbe Sterne abgebildet. Bei den streitgegenständlichen Angeboten wurde nach Anklicken des jeweiligen Angebots die Produktseite geöffnet, auf der wieder fünf Sterne abgebildet waren. Allerdings erfolgte hier der Zusatz „(0)“. Zudem wurde im unteren Teil der Seite darauf verwiesen, dass noch keine Bewertungen vorgelegen hätten.
Das Landgericht bewertete die Werbung mit Sternen für diesen Fall als irreführend. Der Verbraucher habe die abgebildeten Sterne in der Weise verstehen müssen, dass es sich um Bewertungen von Kunden gehandelt habe. Er gehe somit von einer positiven Bewertung aus. Diese Irreführung sei auch nicht durch die aufrufbare Produktseite aufgehoben worden. Denn zum einen sei nicht davon auszugehen, dass Verbraucher auf der Folgeseite den Sternen, die sie bereits zur Kenntnis genommen hätten, noch einmal viel Aufmerksamkeit schenken würden, zum anderen habe der Hinweis, dass noch keine Bewertungen vorgelegen hätten, aufgrund seiner Gestaltung leicht übersehen werden können.
Quelle: Infobrief „Wettbewerb im Blick“ 1-2/2022, 03.01.-16.01.2022