Supermärkte müssen auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen

28.07.2023. Supermärkte müssen Pfanddosen auch dann zurücknehmen, wenn diese beschädigt oder zerdrückt sind – zumindest, solange das Pfandlogo noch deutlich erkennbar ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt es einen unlauteren Verstoß gegen das Verpackungsgesetz dar, wenn ein Supermarkt beschädigte und/oder zerdrückte Pfanddosen nicht zurücknimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2023, Az. 2 U 32/22). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar sind. Ob die vom OLG zugelassene Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten.
Im konkreten Fall hat ein Verbraucherschutzverband einen Lebensmitteldiscounter auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser die Annahme von beschädigten Pfanddosen verweigert hatte, obwohl auf diesen das Pfandlogo noch erkennbar war. Der beklagte Lebensmitteldiscounter war der Auffassung, dass nach dem Verpackungsgesetz restentleerte Verpackungen nur dann zurückgenommen werden müssten, wenn sie (u.a.) die gleiche Form aufwiesen, wie die in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dies entspreche dem allgemeinen Verbraucherverständnis und läge bei zerdrückten oder zerstörten Pfanddosen nicht vor.
Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil aus, dass das Verpackungsgesetz keine derartigen Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung stelle. Anderenfalls würde der abfallbezogene Sinn der umstrittenen Norm konterkariert. Es stützte seine Begründung auch auf ein fehlendes berechtigtes Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache aufgrund der ohnehin anstehenden Zerstörung. Ein berechtigtes Interesse liege erst dann vor, wenn der Zustand der Verpackung eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages bei Rückgabe verhindere.
Zum Hintergrund:

Nach dem Verpackungsgesetz sind Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Allgemein verpflichtet das Verpackungsgesetz Vertreiber zur Rücknahme von gebrauchten restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die vom Vertreiber in Verkehr gebrachten. Die Erwähnung der Form warf die Frage auf, ob die Verpackung auch in eben dieser Form, also unbeschädigt, zurückgegeben werden muss.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de – „Aktuelles“ Mitteilung vom 28.07.2023