Keinesfalls ungeprüft zahlen!

Immer wieder tauchen neue „Geschäftsmodelle“ auf, bei denen durch Irreführung und Täuschung Unternehmen zu Unterschriften unter fragwürdige, teure Verträge oder gleich zur Zahlung angeblicher Pflichtabgaben veranlasst werden sollen.
Die seit langem bekannten Fälle diverser „Formularfallen“ (Adressbuchschwindel) treten immer wieder mit immer neuen „Anbietern“ auf. Auch hier werden häufig behördlich anmutende Formulare an Gewerbetreibende verschickt. Die Empfänger sollen so dazu gebracht werden, die Formulare ohne genaue Prüfung zu unterschreiben. Zur Überraschung der Betroffenen folgen dann Zahlungsaufforderungen für einen (angeblich) geschlossenen Vertrag. Leider ist diese Masche seit Jahren erfolgreich.Durch die offiziell wirkende Formulargestaltung und entsprechende Formulierungen sollen die Unternehmen bewusst getäuscht werden. Dabei wird zum Beispiel zur Überprüfung der „Richtigkeit der Daten“ und gegebenenfalls zur Korrektur aufgefordert. In Wahrheit verbirgt sich im „Kleingedruckten“ regelmäßig ein kostenpflichtiges Vertragsangebot eines privaten Dienstleistungsunternehmens. Es ist zu empfehlen, bei solchen Schreiben grundsätzlich misstrauisch zu sein, sie sehr sorgfältig zu prüfen und keinesfalls voreilig Unterschriften zu leisten. Auch Mitarbeiter sollten unbedingt für den Umgang mit unseriösen Adressbuchanbietern sensibilisiert werden. Falls ein solches Formular bereits unterschrieben zurückgesandt wurde, sollte der Vertrag umgehend angefochten und vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden.
Auf den Internetseiten des Bundesanzeigers findet sich eine namentliche Übersicht bekannter „Anbieter“ solcher dubioser Verzeichnisse. Ebenso kann man sich auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes über einschlägig in Erscheinung getretene Geschäftemacher informieren, denn auch im Zusammenhang mit der Eintragung von Marken oder deren Verlängerung sind Betrugsmaschen nicht selten.
Der Bundesanzeiger Verlag warnt vor Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen für Unternehmen im Unternehmensregister sowie im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Immer wieder erhalten Unternehmen und Institutionen "Angebote" oder „Bescheide“ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen bzw. ihre Institution. Angeboten werden unter anderem die „Eintragung“ der Daten in ein Register und der "Abruf" von "eingetragenen" Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die Zahlung eines Betrages bzw. eine „Eintragungsgebühr“ gefordert. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH hat keine Möglichkeit, diese Angebote und Bescheide zu unterbinden. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Erhalt solcher Schreiben an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale zu wenden.
Wir weisen darauf hin, dass die bloße Aufnahme in ein solches Register ohne Einverständnis des Betroffenen bzw. ohne Annahme des "Angebots" keinerlei Entgelt- oder Gebührenanspruch auslöst. Die Ablehnung der Angebote hat keine rechtliche Auswirkung auf bereits erfolgte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Die derzeit hier bekannten Anbieter solcher "Leistungen" haben wir in einer Liste zusammengestellt.
Auch die IHK hat eine umfassende Übersicht und berät zum richtigen Verhalten.