Checkliste für die Prüfung einer Abmahnung
1. Prüfung der Formalien
- Stimmt die Adressierung (Name des Unternehmens / des Gewerbetreibenden, Anschrift)?
- wenn nicht, mit Hinweis, dass offenbar an falschen Empfänger gegangen, zurückschicken
- Ist der Absender berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?
- berechtigt sind grundsätzlich Wettbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände sowie Kammern (bei Vorliegen sonstiger bestimmter Voraussetzungen); bei Zweifeln Nachweis der Klagebefugnis verlangen Abmahnung erfolgt ggf. über einen Anwalt; dann Vorlage einer Vollmacht verlangen
- ggf. im Internet nach Erfahrungsberichten zu dem Abmahner recherchieren
- Anhaltspunkte für unseriöse Abmahnung (z. B. Massenabmahnung) gegeben? Informationen zu unseriösen Abmahnvereinen können bei der IHK erfragt werden.
- Ist der eventuelle Anspruch schon verjährt?
- Eingangsdatum dokumentieren, Verjährungsfrist beträgt sechs Monate
- Welche Frist wurde für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt?
- unbedingte Terminkontrolle organisieren, evtl. um Fristverlängerung bitten
- sofort notwendige Prüfung / Klärung veranlassen; ggf. IHK befragen, Anwalt einschalten oder ähnliches
2. Inhaltliche Prüfung der Berechtigung der Abmahnung
- Trifft der vom Abmahner dargestellte Sachverhalt tatsächlich zu?
- Trifft rechtliche Bewertung zu? Ist ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß gegeben?
- ggf. juristischen Rat bei IHK, Berufsverband, Anwalt oder ähnliches einholen
- Ist die geforderte Unterlassungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe richtig / angemessen formuliert?
- Unterlassungserklärung muss eng am wettbewerbswidrigen Sachverhalt orientiert sein; darf nicht zu weit gefasst sein
- bei Vertragsstrafenversprechen die Klausel "unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs" vermeiden / nicht akzeptieren
- Vertragsstrafenhöhe muss „schmerzhaft“ aber angemessen sein (dreistellige Summe, i.d.R. ab 3.000,- Euro üblich)
3. mögliche Reaktion auf Abmahnung abwägen, prüfen, veranlassen
- formale Reaktionen
- ggf. bei falschen Empfängerangaben, eingetretener Verjährung
- ggf. zunächst auch Bitte um Fristverlängerung, Aufforderung zum Nachweis der Klagebefugnis / der Vollmacht
- Zurückweisung der Abmahnung / keine Abgabe einer Unterlassungserklärung
- z. B. wegen Rechtsmissbrauchs oder weil keine wettbewerbswidrige Werbung / Handlung vorliegt
- auch möglich, wenn im juristischen Sinne nur ein Bagatellverstoß vorliegt (Achtung! (Auswirkung des Verstoßes oder eigenes Empfinden sind nicht maßgeblich)
- evtl. Einigungsstelle zur Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten bei der IHK anrufen
- Abgabe einer Unterlassungserklärung
- unverändert wie gefordert oder
- mit geändertem Inhalt, geändertem Vertragsstrafenversprechen (evtl. nach „Hamburger Brauch“); sehr sorgfältige Prüfung nötig, damit Abmahner akzeptiert
- evtl. ohne Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Abmahngebühren
Achtung!
Wenn Unterlassungserklärung abgegeben und damit die Abstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ab sofort versprochen wird, muss der Fehler auch sofort abgestellt werden und für die dauerhafte Einhaltung der Verpflichtung Sorge getragen werden! Es droht sonst die Geltendmachung der Vertragsstrafe!