Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten (neue Pauschalen)

29. Juli 2021. Mit BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 hat die Finanzverwaltung die neuen und geänderten Pauschalen für berufliche Umzüge nach R 9.9 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 bekannt gegeben. Diese Pauschalen können vom Arbeitgeber steuerfrei an die betreffenden Arbeitnehmer erstattet werden. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

für Berechtigte (Arbeitnehmer):

ab 1. April 2021    870 Euro
ab 1. April 2022    886 Euro.

für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben):

ab 1. April 2021    580 Euro
ab 1. April 2022    590 Euro.

für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben:

ab 1. April 2021    174 Euro
ab 1. April 2022    177 Euro.

Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt

ab 1. April 2021    1.160 Euro
ab 1. April 2022    1.181 Euro.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB).