Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen 2020

26. Juli 2021. Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die Abgabefristen für die Steuer- und Feststellungserklärungen 2020 um drei Monate verlängert worden. Bei Erklärungen durch die Steuerpflichtigen selbst liegt das Fristende nun am 31. Oktober 2021, werden die Erklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstell, endet die Frist am 31. Mai 2022.
Parallel wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB) hat das Bundesfinanzministerium weitere Detailregelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 veröffentlicht.
Unter anderem wird bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
In nicht-beratenen Fällen bleibt die Möglichkeit unberührt, über die gesetzliche Verlängerung hinaus eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren. In beratenen Fällen hingegen gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Weitere Informationen einschließlich FAQs „Corona (Steuern)“ finden sich auf den Internetseiten des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt unter https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/abgabefristen/