Keine Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung bis 2. April 2024
Das Bundesamt für Justiz hat angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 geendet hat, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 355 des Handelsgesetzbuches einzuleiten wird.
Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie.
Link zur Bundesamt für Justiz: BfJ - Jahresabschlüsse (bundesjustizamt.de)