Änderungen bei der Einreichungspraxis für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 ergeben sich für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, Änderungen in der Einreichungspraxis.
Die am 1. August 2022 in Kraft getretene Neuregelung der §§ 325 ff. Handelsgesetzbuch sieht u.a. vor, dass die Rechnungslegungsunterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGHGB gilt die Neuregelung erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit früherem Beginn sind weiterhin elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
Für die elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle ist die Publikationsplattform zu nutzen:
www.publikations-plattform.de (hier: Auswahl des Reiters "Unternehmensregister")
www.publikations-plattform.de (hier: Auswahl des Reiters "Unternehmensregister")
Für Fragen rund um die elektronische Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen steht die Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln als die das Unternehmensregister führende Stelle sowie als Betreiber des Bundesanzeigers unter der aus dem deutschen Festnetz kostenfreien Servicerufnummer 0800 1234339 zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Übermittlerinnen und Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten seit dem 1. August 2022 eine Pflicht zur elektronischen Identifizierung haben. Ohne vorherige elektronische Identifikation der übermittelnden natürlichen Person beim Unternehmensregister können keine offenlegungspflichtigen Unterlagen mehr an das Unternehmensregister übermittelt werden. Weitergehende Informationen zur Identifizierungspflicht finden Sie unter www.publikations-plattform.de.
Die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
Mehr zum Thema „Offenlegung“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz: BfJ - Aktuelles (bundesjustizamt.de)
Quelle: Bundesamt für Justiz