Online-Gründung von zu Hause aus
Eine GmbH gründen – und das bequem von zu Hause aus – das ist seit dem 1. August 2022 grundsätzlich möglich. Auch notarielle Beglaubigungen für Anmeldungen zum Handelsregister, zum Partnerschaftsregister sowie zum Genossenschaftsregister können nun auf diese Weise durchgeführt werden. Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sowie das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften.
Keine Präsenz vor Ort mehr notwendig
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung kann nun alternativ zum Verfahren in Präsenz im Rahmen einer Videokommunikation mit dem Notar erfolgen, soweit es sich um eine sogenannte Bargründung handelt, bei welcher die Einlage mit Geldmitteln erfolgt. Ab August 2023 wird auch die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen per Videokommunikation ermöglicht, soweit die Übertragung der einzubringenden Gegenstände nicht selbst beurkundungspflichtig ist (wie beispielweise bei Grundstücken). Gemischte Beurkundungen sind grundsätzlich zulässig, so dass ein Gesellschafter in Präsenz vor Ort bei dem zuständigen Notar und weitere Gesellschafter per Videokommunikationsverfahren teilnehmen können.
Musterprotokolle zulässig
Bei der Online-Gründung ist grundsätzlich die Verwendung der Musterprotokolle aus dem GmbH-Gesetz möglich. Gründer sollten kritisch prüfen und sich entsprechend informieren, ob die übersichtlichen Musterprotokolle ihren Bedürfnissen gerecht werden oder es einer ausführlicheren Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf.
Verschiedene technische Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung beim Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über welches auch Dokumente zwischen Gründern und Notar ausgetauscht werden können. Zu den technischen Voraussetzungen zählen eine stabile Internetverbindung, ein Laptop oder Computer jeweils mit Kamera und Mikrofon sowie ein Smartphone, das mittels einer App einen geeigneten Ausweis auslesen kann. Außerdem ist ein deutscher elektronischer Personalausweis beziehungsweise eine eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige erforderlich – inklusive der jeweiligen PIN und der vorherigen Freischaltung der Online-Ausweisfunktion. Auch das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Unterschriften werden durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt.
Unter www.onlineverfahren.notar.de hat die Bundesnotarkammer weitere Details und Hinweise zum notariellen Online-Verfahren zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich kann das sogenannte Präsenzverfahren beim Notar weiterhin genutzt werden.
Weiteres Digitalisierungspotenzial
Die digitalen Möglichkeiten werden noch erweitert: Der Gesetzgeber hat bereits beschlossen, dass ab August 2023 unter anderem die Gründung einer GmbH mit bestimmten Sacheinlagen im notariellen Videokommunikationsverfahren möglich sein wird oder zum Beispiel Anmeldungen zum Vereinsregister online erfolgen können. Die Chancen sind längst nicht ausgeschöpft.
Quelle: DIHK