Gewerbeuntersagung - Tipps für betroffene Unternehmer

Als Ausdruck der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit ist die selbstständige Ausübung eines stehenden Gewerbes grundsätzlich jedem gestattet, ohne dass es dafür einer Erlaubnis bedarf. Auch ein solches erlaubnisfreies Gewerbe muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (Anzeigepflicht).
Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht mehr gegeben und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zentrale Vorschrift ist § 35 GewO (Gewerbeordnung). 

Was ist eine Gewerbeuntersagung?

Durch eine Gewerbeuntersagung wird einem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde untersagt, sein Gewerbe ganz oder teilweise auszuüben. Diese erfolgt, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person vorliegt.  Als unzuverlässig gilt, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben (Zukunftsprognose). Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten darf die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung prüfen und in begründeten Fällen ein Untersagungsverfahren einleiten. 
Dem betroffenen Gewerbetreibenden wird die Einleitung des Verfahrens schriftlich mitgeteilt sowie ausführlich begründet. Dieser hat innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
Hinweis: Eine Reaktion auf dieses Schreiben wird empfohlen. 

In welchen Fällen kann das Gewerbe untersagt werden?

Häufig müssen Unternehmer finanzielle Engpässe überwinden. In solchen Situationen sehen sie die Zahlung von Löhnen und Gehältern als Arbeitgeber sowie offener Rechnungen an Lieferanten oftmals als ihre vorrangige Pflicht an. Die außerdem abzuführenden Steuern sowie Beiträge an die Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften können oft nicht mehr entrichtet werden. In solchen Fällen werden vom Finanzamt oder der Krankenkasse Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit angeregt. 
Das Vorliegen eines nachstehenden Grundes kann unter anderem zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens führen: 
  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten: Steuererklärungen werden nicht oder erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuern werden nicht oder erheblich verspätet gezahlt
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, welche einen Bezug zum ausgeübten Gewerbe haben 
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Was können Sie tun? 

Öffnen Sie unverzüglich Ihre Post und holen Sie niedergelegte Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Ihrer Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post. 
Wenn ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wird, ist es wichtig, die Angelegenheit ernst zu nehmen. Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben der zuständigen Behörde, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Nur im Falle einer Reaktion des Gewerbetreibenden kann die Behörde davon überzeugt werden, dass das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausgeübt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen. Die Kontaktdaten befinden sich in der Regel auf dem Anschreiben. Geben Sie der Behörde Auskunft über die Tatsachen, die zu Ihrer Situation beigetragen haben.
Halten Sie Absprachen, die Sie mit der Behörde getroffen haben, z.B. die Vorlage eines Sanierungsplans, ein. Sollten Sie Absprachen nicht einhalten können, teilen Sie der Behörde unbedingt die Gründe mit. 
Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (z.B. Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen), signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie Ratenzahlungen zu vereinbaren. Informieren Sie in jedem Fall die zuständige Behörde über Ihre Gespräche.

Welche Konsequenzen hat eine Gewerbeuntersagung?

Wird eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen, wirkt sich dies für den betroffenen Gewerbetreibenden wie ein Berufsverbot aus. Die Gewerbeuntersagung verhindert rechtlich die Ausübung des Gewerbes durch den Betroffenen für die Zukunft. Wenn die Gewerbeuntersagung sofort vollziehbar ist, muss die Tätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden. Wird das Gewerbe trotzdem weiterhin ausgeübt, drohen Bußgelder.
Sofern kein Rechtsbehelf gegen die Gewerbeuntersagung eingelegt wird, wird diese mit Ablauf einer Monatsfrist bestandskräftig. Eine nicht mehr anfechtbare Untersagung wird in das Gewerbezentralregister eingetragen. Zudem erhalten die im Untersagungsverfahren mitwirkenden Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkassen) sowie ggf. weitere Behörden eine entsprechende Mitteilung. 
Frühestens nach einem Jahr kann ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes gestellt werden. 
Bitte beachten Sie, dass eine Gewerbeuntersagung keine Auswirkungen auf laufende Vertragsbeziehungen wie Miet- oder Lieferantenverträge hat. Die daraus entstehenden Kosten laufen also weiter.

Was können Sie gegen eine Gewerbeuntersagung tun? 

Hinweis: Beachten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung. 
Gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Wenn Sie gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen möchten, dürfen Sie die Frist auf keinen Fall versäumen. Im Falle einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Sofortige Vollziehung bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss. Bei Bedarf sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

Mitwirkung der IHK Halle-Dessau

Vor einer Gewerbeuntersagung soll unter anderem die zuständige IHK angehört werden. Bevor die IHK eine Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde abgibt, schreiben wir das betroffene Unternehmen an und geben Gelegenheit zur Äußerung. Wir möchten Ihre Interessen beachten. Alle Angaben werden vertraulich behandelt. Wenn keine Reaktion des Gewerbetreibenden erfolgt, geben wir eine Stellungnahme nach Aktenlage ab. 
Die abschließende Endscheidung, ob eine Gewerbeuntersagung erfolgt, trifft immer die zuständige Behörde.