Umfang des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auch interne Vermerke sowie die Kommunikation der Parteien untereinander umfasst (Urteil vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19). Der Kläger hatte Auskunft bezüglich der zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber einer Versicherung geltend gemacht. Die Versicherung erteilte daraufhin Auskunft, die der Kläger aber nicht als vollständig bewertete. Die Beklagte trug hierbei vor, dass zurückliegende Korrespondenz der Parteien nicht unter den Auskunftsanspruch gefallen sei. Dies gelte auch für interne Bearbeitungsvermerke.
Der BGH geht von einer weiten Auslegung von „personenbezogenen Daten“ aus. Der Auskunftsanspruch sei daher nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Eine Auslegung dahingehend, dass „der Personenbezug i. R. v. Art. 15 DS-GVO voraussetze, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden“ sei mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dies führe dazu, dass sowohl die internen Vermerke als auch die Kommunikation der Parteien zum Auskunftsanspruch zu rechnen seien. Auch wenn die Kommunikation dem Kläger vielleicht ursprünglich bekannt gewesen sei, so schließe dies einen Auskunftsanspruch nicht aus. Zum einen sei auch die mehrfache Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs möglich, zum anderen beinhalte der Auskunftsanspruch eine Kontrollfunktion. Eine Einschränkung ist nach den Ausführungen des BGH aber für rechtliche Analysen gegeben. Bei diesen könne es sein, dass die Erstellung zwar mir einem Bezug zu personenbezogenen Daten erfolgt sei, diese selbst aber keine Information über den Betroffenen enthalten würden und somit kein personenbezogenes Datum darstellten.
Quelle: Wettbewerbszentrale, Infobrief Wettbewerb im Blick, Nr. 29-30/2021 19.07.-01.08.2021