Kündigung nach Sprung in den Rhein auf Firmenfeier
Geht ein Arbeitnehmer während der Betriebsfeier von Bord eines Partyschiffes, um im Rhein zu schwimmen, rechtfertigt das nicht direkt eine fristlose Kündigung, vielmehr sei regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich, so dass Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Vergleich vom 18.07.2023, Az.: 3 Sa 211/23).
Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger – ein Vertriebsmitarbeiter eines Aufzugsherstellers – fristlos gekündigt worden, nachdem er bei einer Betriebsfeier auf einem extra angemieteten Restaurant- und Partyschiff, sich bis auf die Unterhose entkleidete und um das Schiff schwamm. Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung mit einer massiven Störung des Betriebsfriedens und einer Gefährdung des Arbeitnehmers selbst und Anderer.
In erster Instanz war die Kündigung vom Arbeitsgericht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung verworfen worden. Diesem sei fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass der Arbeitnehmer unbekleidet in den Rhein gesprungen sei. Das LAG Düsseldorf sah in dem Verhalten des Klägers zwar eine Pflichtverletzung, jedoch hätte diese vorher abgemahnt werden müssen. Unerheblich sei dabei, dass der Arbeitnehmer bereits bei einer vorherigen Betriebsfeiern durch ungebührliches Verhalten aufgefallen sei. Dort habe er mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt und mit diesem dann auch Selfies an einem Bildautomaten gemacht. Dafür sei er seinerzeit lediglich ermahnt, aber nicht abgemahnt worden. Letztlich akzeptierten die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag – der Mitarbeiter behält seine Beschäftigung, wird aber abgemahnt.