Keine Entschädigung bei AGG-Hopping als „Geschäftsmodell“
Bewirbt sich ein Mann systematisch ohne Erfolgsaussichten auf eine große Anzahl von Stellenausschreibungen als „Sekretärin“, kann dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein, so dass trotz eines möglichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kein Entschädigungsanspruch besteht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) in einem aktuellen Fall eines Jurastudenten entschieden, welcher sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Sekretärin/Bürokauffrau“ beworben hatte, die jedoch anderweitig besetzt wurde (LAG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az.: 6 Sa 896/23). Der Student verlangte daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG auf Grund von Benachteiligungen wegen seines Geschlechts. Bereits in der Vergangenheit hatte er sich mehrfach erfolglos als „Sekretärin“ beworben, auf AGG-Entschädigung geklagt und seine Bewerbungsmethode daraufhin immer weiter perfektioniert. Trotz evidenten AGG-Verstoßes in den Stellausschreibungen, die explizit auf eine weibliche Sekretärin abzielten, verneinte das LAG Hamm eine Entschädigung. Das LAG Hamm stufte das „Geschäftsmodell 2.0“ als rechtsmissbräuchlich ein. Das LAG Hamm sah es als erwiesen an, dass es ihm nur darum gehe, Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Hierfür habe er ein „Geschäftsmodell“ entwickelt. Der Student sei dabei systematisch und zielgerichtet vorgegangen und habe sich beispielweise nur auf Stellen beworben, die geschlechtsspezifisch ausgeschrieben waren. Er habe sich zudem mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und seine Bewerbungen daraufhin in rechtlicher, aber nicht in tatsächlicher Hinsicht angepasst habe, obwohl die Gerichte die Bewerbungsunterlagen als inhaltlich nicht geeignet eingestuft hatten, weil sie beispielsweise zahlreiche Rechtschreibungs- und Grammatikfehler enthielten.