Keine nachträgliche Streichung der Dankesformel im Arbeitszeugnis
Ein Arbeitgeber darf die Dankesformel nicht aus erzieherischen Gründen nachträglich aus einem Arbeitszeugnis streichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die aus eigenem Wunsch von ihrer Arbeitsstelle bei einer Fitnessstudio-Kette ausgeschieden war (BAG Urteil vom 06.06.2023, Az.: 9 AZR 272/22).
Die Arbeitgeberin musste insgesamt drei Versionen eines Arbeitszeugnisses erstellen. Die ersten beiden Arbeitszeugnisse entsprachen nicht den Vorstellungen der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Beschreibung ihrer Arbeitsleistung und ihres Sozialverhaltens. Im dritten Entwurf berücksichtigte die Arbeitgeberin zwar die Änderungswünsche der Arbeitnehmerin, allerdings enthielt dieses dafür nicht mehr die – in den ersten beiden Varianten enthaltene – Dankesformel.
Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hannover Erfolg. Das BAG bestätigte das Urteil. Die ehemalige Arbeitgeberin sei verpflichtet, ein Zeugnis mit der begehrten Schlussformel zu erteilen. Mit der Weigerung, das Zeugnis mit einer sogenannten Dankes-, Bedauerungs- und Wunschformel zu versehen, verstößt gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot, so das BAG. Danach dürften Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, nur weil sie in zulässiger Weise ihrer Rechte ausüben. Dies gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Mit der Forderung nach einem besseren Zeugnis habe die Arbeitnehmerin vorliegend ihre Rechte in zulässiger Weise ausgeübt. Zwar bestehe auf eine derartige Schlussformel kein Anspruch (s.a. BAG-Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11), jedoch werte es das Arbeitszeugnis auf und erhöhe die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Diese „freiwillige Leistung“ im Nachhinein wieder zu streichen, sei daher als Verschlechterung bzw. als „faktischer Nachteil“ zu werten.
Link zum gesamten Urteil: 9 AZR 272/22 - Das Bundesarbeitsgericht
Quelle: Bundesarbeitsgericht