Elektroladesäulen an Gebäuden
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Gebäudeeigentümer, vorbereitende Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in neu zu errichtenden und – bei Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle – bestehenden Gebäuden vorzusehen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit großen Parkplätzen müssen ab 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.
Pflichten bei Neubau
Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Bei Errichtung eines Neubaus mit mehr als fünf Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen: Neubau von Gebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) müssen jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt errichten.
Pflichten im Bestand
Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes: Werden diese Gebäude einer Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
Wohngebäude mit mehr als 10 angrenzenden Stellplätzen: Bei Renovierung muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (innerhalb oder angrenzend) müssen bei Renovierung mindestens jeden fünften Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten und zusätzlich einen Ladepunkt errichten.
Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ohne Renovierung: Ab dem 1. Januar 2025 muss ein Ladepunkt errichtet werden. Diese Pflicht kann auf andere, dem Eigentümer gehörende Nichtwohngebäude übertragen werden.
Befreiung von der Ladesäulenpflicht
Gemäß § 1 (1) GEIG gilt dieses Gesetz nicht für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die auch überwiegend durch sie selbst genutzt werden.
Sofern bei einer größeren Renovierung die Kosten für die Lade- und Infrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten, besteht die Ladesäulenpflicht ebenso nicht (§ 14 GEIG).