EU-Holzhandelsverordnung

Die EU-Holzhandelsverordnung EUTR (VO (EU) Nr. 995/2010) regelt seit 2013 das
erstmalige Inverkehrbringen (durch Holzernte oder Import) von Holz und Holzerzeugnissen auf dem EU-Binnenmarkt und verbietet das Inverkehrbringen von
illegal eingeschlagenem Holz. Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in
der EU in Verkehr bringen (sogenannte „Marktteilnehmer“) sind verpflichtet, den legalen Einschlag des Holzes nachzuweisen. Dieser Nachweis ist durch die Erstellung und Anwendung sogenannter Sorgfaltspflichtregelungen (engl. Due Diligence Systems) zu
erbringen. Diese beinhaltet unter anderem Informationen zur Art und Herkunft des Holzes, Fakten zum Lieferanten sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Dem Marktteilnehmer steht es frei, eine solche "Sorgfaltspflichtregelung" selbst zu erstellen oder zu diesem Zweck eine zugelassene Überwachungsorganisation (Monitoring Organisations) zu beauftragen.
In Deutschland wird die EUTR durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) umgesetzt. Danach ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Überprüfung von Marktteilnehmern, Händlern und Überwachungsorganisationen
zuständig. 
Holzprodukte, die mit einer FLEGT-/oder CITES-Genehmigung geliefert werden, gelten im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung als legal geschlagen. Auf solche Lieferungen muss der Marktteilnehmer keine "Sorgfaltspflichtregelung" gemäß Artikel 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 anwenden.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BLE zu finden.