Anforderungen an Holzverpackungen im Export

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist gegenüber dem DIHK schriftlich darauf hin, dass Vorgaben zur Pflanzengesundheit bei Holzverpackungen im Export (ISPM 15 bei Verpackungsholz; Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungen im internationalen Handel) offenbar häufig nicht ausreichend befolgt werden. 
Ziel dieses Standards ist es, die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch Holzverpackungen zu verhindern. Demnach müssen Holzverpackungen beim Export aus der EU in Drittländer aus entrindetem Holz hergestellt werden, einer vorgegebenen phytosanitären Behandlung unterzogen werden (in Deutschland die Hitzebehandlung) und mit einer offiziellen ISPM (Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen) 15-Markierung versehen werden. Diese Markierung lässt die Rückverfolgbarkeit jeder Holzverpackung bis zu deren Hersteller zu.
Das BMEL weist darauf hin, dass es regelmäßig zu Beanstandungsmeldungen kommt, wonach Sendungen mit Holzverpackungen ohne ISPM 15-Markierung festgestellt werden. Das BMEL weist ebenfalls darauf hin, dass hiermit zum Teil erhebliche Kosten und mögliche Strafen für Importeure - etwa in den USA – entstehen können. Daher erinnert das BMEL an die Einhaltung des ISPM 15 für exportorientierte Unternehmen – etwa im Bereich Transport.
Die Anforderungen des ISPM 15 gelten nur für die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in Länder außerhalb der EU. Beim Handel innerhalb Deutschlands und bei der Ein- und Ausfuhr von Verpackungsholz zwischen EU-Staaten findet der ISPM 15 keine Anwendung (Ausnahme: Verpackungsholz aus Portugal und Befallsgebieten des Kiefernholznematoden in Spanien)! 
Weitere Informationen zu ISPM 15 finden Sie ferner hier.