Umweltmanagementsystem EMAS
EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist ein freiwilliges, weltweit gültiges Managementsystem der Europäischen Union, das Unternehmen dabei hilft, ihren betrieblichen Umweltschutz eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern.
EMAS: Geprüftes Umweltmanagementsystem
Mit einem Umwelt- oder Energiemanagementsystem können Unternehmen ihre Umweltleistung verbessern, ihre Effizienz erhöhen und ökologische Verantwortung dokumentieren. Umweltmanagementsysteme sind freiwillige Systeme. Sie stehen für eine nachhaltige Organisationsstruktur und bieten Rechtssicherheit. Industrieunternehmen können mit EMAS (Eco Management and Audit Scheme) die Voraussetzungen zur Beantragung des Spitzenausgleichs und Nicht-KMU die Energieauditpflicht erfüllen.
EMAS ist ein freiwilliges, weltweit gültiges Managementsystem, das Unternehmen dabei hilft, ihren betrieblichen Umweltschutz eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern und damit die teilweise durch Auftraggeber bzw. Geschäftspartner geforderten Qualitätskriterien im In- und Ausland zu erfüllen.
An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern möchte. Organisation ist dabei umfassend zu verstehen als Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetrieb, aber auch als Einrichtung der öffentlichen Hand. Zur EMAS-Teilnahme müssen Organisationen ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen. Die aktuelle europäische EMAS-Verordnung (EMAS III) ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten.
Alle Organisationen, die an EMAS teilnehmen, erstellen für die Öffentlichkeit regelmäßig eine Umwelterklärung. Diese muss von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden. Die EMAS-Verordnung erlaubt EMAS-registrierten Unternehmen das EMAS-Logo zu verwenden. Die EMAS-Registrierung ermöglicht den Unternehmen aus Sachsen-Anhalt außerdem die Aufnahme in die Umweltallianz des Landes Sachsen-Anhalt.
Vorteile von EMAS
- Nachweis der Erfüllung aller Anforderungen der internationalen Norm DIN EN ISO 14001
- Anerkennung für den Spitzenausgleich nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV)
- Anerkennung für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Energiedienstleistungsgesetz
- Verlängerte Inspektionsintervalle bei IED-Anlagen
- Anerkennung im Immissions- und Abfallrecht nach der EMAS-Privilegierungsverordnung
Einführung eines Umweltmanagementsystems
Unternehmen, die das europäische Umweltmanagement EMAS einführen wollen, finden die einzelnen Arbeitsschritte auf der Internetseite www.emas.de. Rechtsgrundlage dafür sind die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sowie das Umweltauditgesetz. Zudem hat die Europäische Union (EU) ein Nutzerhandbuch verabschiedet, welches ebenfalls erste Schritte erläutert und den teilweise abstrakten Rechtstext etwas praxisnäher konkretisiert. In einer Übersicht können sich Unternehmen informieren, welche nationalen Überwachungs- und Verwaltungserleichterungen mit EMAS verbunden sind.
Unternehmen sollten die EMAS-Registrierung als Investition betrachten. Die Einführung von EMAS verursacht interne und externe Kosten, beispielsweise für Beratung, für Personal im Zusammenhang mit der Durchführung und Nachverfolgung von Maßnahmen, für Inspektionen, Registrierungsgebühren usw. Die Registrierung nach EMAS setzt eine Ermittlung der wesentlichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung), die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems (UMS) und eine Umwelterklärung voraus. Das Umweltmanagementsystem enthält auf Grundlagen einer selbstgesteckten "Umweltpolitik" ein Umweltprogramm mit einzelnen Zielen für den betrieblichen Umweltschutz.
Neben EMAS gibt es im Bereich Umwelt zudem die beiden internationalen Normungen für Umweltmanagementsysteme DIN EN ISO 14001 und für Energiemanagementsysteme DIN EN ISO 50001. Allen Systemen gemein ist der kontinuierliche Verbesserungsprozess, der auf der Methode "Planen-Ausführen-Kontrollieren-Optimieren (Plan-Do-Check-Act) beruht. Vor Einführung eines Managementsystems in einem Unternehmen steht oft eine externe Fachberatung.
EMAS-Referenzdokumente
Die EU-Kommission stellt in branchenspezifischen Referenzdokumenten für einzelne Sektoren (Branchen) bewährte Umweltmanagementpraktiken, Empfehlungen für branchenspezifische Leistungsindikatoren, damit verbundene Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung des Umweltleistungsniveaus zusammen.
Die Referenzdokumente sollen EMAS-Organisationen dabei helfen, ihre Umweltleistung messbar zu verbessern. Zugleich schreibt die EMAS-Verordnung vor, dass Sektorreferenzdokumente – soweit für die jeweilige Branche verfügbar – im Umweltmanagement der Organisation und bei der Validierung zu berücksichtigen sind.
Sofern für die Branche einer EMAS-Organisation ein Sektorreferenzdokument veröffentlicht wurde, sollte die Organisation prüfen, inwieweit die Vorgaben der Referenzdokumente relevant sind. Dabei sind sie nicht verpflichtet, die Leistungsrichtwerte des Referenzdokuments einzuhalten. Die Richtwerte auf ihre Erfüllbarkeit nach Kosten- und Nutzenfaktoren zu bewerten, obliegt den Organisationen selbst. Sie sollten in der Umwelterklärung und gegenüber dem/r Umweltgutachter/in zeigen können, dass sie sich mit den Inhalten des Referenzdokumentes auseinandergesetzt haben.
Für folgende Branchen wurden bisher Sektorreferenzdokumente veröffentlicht:
- Abfallbewirtschaftung (Geltungsbereich für NACE-Codes: 38.1, 38.2, 38.3, 39.0, 84.1)
- Agrarsektor/Berichtigung Agrarsektor (Geltungsbereich für NACE-Code: 01)
- Automobilindustrie (Geltungsbereich für NACE-Codes: 29.1, 29.2, 29.3, 38.31; zusätzlich können die NACE-Codes 38.32 und 46.77 in Betracht gezogen werden)
- Einzelhandel (Geltungsbereich für NACE-Code: 47)
- Elektro- und Elektronikgeräteindustrie (Geltungsbereich für NACE-Codes: 26, 27, 28.12, 28.13, 28.22, 28.23)
- IKT-Dienste (Geltungsbereich für NACE-Codes: 58.21, 58.29, 61, 62, 63.11, 63.12)
- Lebensmittel- und Getränkeindustrie (Geltungsbereich für NACE-Codes: 10, 11)
- Metallerzeugnisse (Geltungsbereich für NACE-Codes: 24.2, 24.31 bis 24.34, 24.51 bis 24.54, 28.1 einschl. nur 28.14 und 28.15, 29.32, 32.11 bis 32.13, 32.2 bis 32.5, 33.11, 33.12; einige NACE-Codes gelten nur dann, wenn die hergestellten Waren hauptsächlich aus Metall bestehen)
- Öffentliche Verwaltung (Geltungsbereich für Nace-Code: 84)
- Tourismusbranche (Geltungsbereich für NACE-Codes: 55, 56, 79)
Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/sectoral_reference_documents_en.htm
Externer Umweltgutachter
Ein unabhängiger Umweltgutachter, der für den Wirtschaftszweig des Unternehmens zugelassen sein muss, begutachtet in einem 3-Jahres-Rhythmus die Organisation und validiert jährlich die Umwelterklärung. Alle in Deutschland zugelassenen Umweltgutachter werden bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH (DAU) in einer Umweltgutachter-Datenbank gelistet. Darüber hinaus führt die Organisation mindestens einmal jährlich eine Umweltbetriebsprüfung durch. Innerhalb der drei Jahre muss die gesamte Organisation über interne Audits abgeprüft sein. Diese internen Audits müssen nicht generell von einem externen Auditor durchgeführt werden. Vielmehr ist gemeinsam mit dem Umweltgutachter das genaue Auditprogramm sowie die Qualifikation und Unabhängigkeit des internen Auditors festzulegen.
Registrierung der Organisation
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) sind für die Registrierung und Führung des EMAS-Registers verantwortlich. In diesem Verzeichnis werden alle Organisationen mit mindestens einem EMAS-registrierten Standort in Deutschland geführt und veröffentlicht. Nach erfolgreicher Validierung der Organisation durch den Umweltgutachter kann mit Einreichung der folgenden Unterlagen die EMAS-Registrierung beantragt werden:
- Antrag (Formulare siehe rechts unter "Weitere Informationen"),
- validierte Umwelterklärung sowie die
- Gültigkeitserklärung des Umweltgutachters.
Für die EMAS-Registrierung von IHK-Mitgliedsunternehmen sowie sonstigen Organisationen aus Sachsen-Anhalt ist die IHK Halle-Dessau zentrale EMAS-Registrierungsstelle. Handwerksunternehmen aus Sachsen-Anhalt stellen ihren Antrag bei der Handwerkskammer Halle (Saale).
Nach erfolgreicher Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erhalten EMAS-Organisationen einen Registrierungsbescheid, eine EMAS-Urkunde sowie einen Gebührenbescheid gemäß der aktuellen Gebührenordnung und dem Gebührentarif der IHK Halle-Dessau. Außerdem dürfen sie das EMAS-Logo mit ihrer Registrierungsnummer verwenden. Mit der letzten Novellierung der EMAS-Verordnung (2009) sind verlängerte Prüfungsintervalle für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Sammelregistrierungen sowie weltweite Registrierungen möglich.
Registrierte EMAS-Organisationen haben die Möglichkeit, ihre Umwelterklärung auf der Internetseite www.emas.de zu veröffentlichen. Weitere Informationen unter: www.emas.de/teilnahme/umwelterklaerungen/sammlung.
EMAS für kleine Organisationen
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie sonstige kleine Organisationen haben die Möglichkeit, den regulären 3-Jahres-Rhythmus über einen (formlosen) Antrag bei der EMAS-Registrierungsstelle auf vier Jahre zu erweitern. Dazu benötigt das Unternehmen von seinem Umweltgutachter die Bestätigung, dass keine wesentlichen Änderungen in den nächsten Jahren geplant sind und das Unternehmen die Anforderungen für ein KMU einhält. Nach der Empfehlung der europäischen Kommission (2003/361/EG) dürfen demnach nicht mehr als 250 Personen am Standort beschäftigt sein, der Jahresumsatz 50 Mio. Euro bzw. die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht überschreiten. Auszubildende bzw. Angestellte im Mutterschafts- und Elternurlaub werden nicht berücksichtigt. Die Mitarbeiterzahl entspricht die Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE). Die Einberechnung von Teilzeitbeschäftigten erfolgt durch den Umweltgutachter.