Right to Repair
Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag zum Anspruch auf Reparatur („Right to Repair“) vorgelegt. Um die Ziele des Green Deals zu erreichen, strebt die Kommission mit diesem Entwurf eine Reduktion des Abfallaufkommens und damit einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft an.
Was die Richtlinie konkret vorsieht, ist:
- Ein Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern für Produkte, die nach EU-Recht technische reparierbar sind. Die Hersteller könnten selbst entscheiden, ob sie eine Reparatur kostenlos oder gegen Gebühr anbieten.
- Eine Informationspflicht für Hersteller, bei welchen Produkten Anspruch auf Reparatur besteht
- Eine online Matchmaking-Reparaturplattform, für Reparaturbetriebe und Verbraucher. Diese soll auf nationaler Ebene angesiedelt sein und Hersteller sollen selbst entscheiden können, ob sie teilnehmen wollen.
- Die Einführung eines standardisierten Formulars für Reparaturinformationen, das Kunden beim Hersteller anfordern können.
- Einen freiwilligen europäischen Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen, der Unternehmen entgegenkommen soll, die auf eine längere Lebensdauer ihrer Produkte setzen.
Entscheidend ist, dass innerhalb der Garantielaufzeit Verkäufer eine kostenlose Reparatur anbieten müssen und über die Garantielaufzeit hinaus, Hersteller verpflichtet sind, ein Produkt fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren. Der Fokus liegt auf Elektrogeräten. Hersteller müssen laut der Richtlinie Geräte reparieren, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign Verordnung fallen. Dies umfasst bisher nur eine begrenzte Anzahl an Geräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung sowie Mobilfunkgeräte und Tablets. Die Kommission plant allerdings, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.