Kennzeichnungspflicht für alle Elektrogeräte
Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend § 9 Abs. 2 ElektroG eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen. Diese Kennzeichnungspflicht wurde jetzt von den B2C-Geräten (Geräte für Endverbraucher) auf die B2B-Geräte (gewerblich genutzte Geräte) ausgeweitet.
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe Anlage 3 ElektroG). Die Geräte sind sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem Symbol zu kennzeichnen. In Ausnahmefällen darf auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Gerät gedruckt werden.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne steht in verschiedenen Grafikformaten bei der stiftung elektro-altgeräte register hier zum Download bereit.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne steht in verschiedenen Grafikformaten bei der stiftung elektro-altgeräte register hier zum Download bereit.