Änderung des Elektro- und Elektrogerätegesetz

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes trat zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Das geänderte Gesetz soll insbesondere zur Steigerung der Sammelmenge beitragen. Deutschland erfüllt die  EU-Vorgaben bislang nicht. 2018 waren es 43,1 Prozent bezogen auf die verkauften Geräte der drei Vorjahre, die Quote lag aber bei 45 Prozent. Seit 2019 liegt die Quote durch die WEEE-Richtlinie bei 65 Prozent. Mit erweiterten Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte und ebenso mit umfangreichen Informationspflichten der Hersteller und Vertreiber möchte die Bundesregierung die Sammelquote erhöhen und mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zuführen. Dafür werden insbesondere mehr Rücknahmestellen geschaffen, etwa im Lebensmitteleinzelhandel oder bei zertifizierten Erstbehandlungsanlagen. Das Gesetz sieht aber auch zahlreiche Berichts- und Informationspflichten vor, die einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten können.

Die wesentlichen Änderungen:

§ 3 Begriffsbestimmungen

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ wird erweitert. Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbringen. Nr. 11 a - c definiert den elektronischen Marktplatz sowie die Fulfillment-Dienstleister und stellt damit deren Verpflichtungen nach ElektroG klar.

§ 4 Produktkonzeption

Hersteller haben ihre Produkte so zu gestalten, dass Batterien und Akkumulatoren möglichst vom Endnutzer zerstörungsfrei entnommen werden können. Sie müssen dem Endnutzer Angaben beifügen, die über den Typ und das chemische System sowie die sichere Entnahme informieren. Ist eine Entnahme durch den Endnutzer nicht möglich, müssen Batterien und Akkumulatoren wenigstens durch herstellerunabhängiges Fachpersonal und mit handelsüblichem Werkzeug entnommen werden können.

§ 6 Abs. 2 Registrierung

Elektronische Marktplätze dürfen genauso wie bisher schon die Elektrogeräte nicht anbieten, wenn der Hersteller (oder Bevollmächtigte) nicht registriert ist. Fulfillment-Dienstleister dürfen in diesem Fall ihrerseits Elektrogeräte nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen deshalb überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind. Dies gilt ab Januar 2023. Ein Abgleich der Daten soll mit dem Register der Stiftung ear künftig über eine elektronische Schnittstelle möglich sein. 

§ 7a Rücknahmekonzept

Hersteller im B2B sollen künftig entsprechend ihrer Rücknahmepflicht im Rahmen eines Rücknahmekonzepts darstellen, wie diese Verpflichtung umgesetzt wird. Dieses Konzept ist bei der Registrierung vorzulegen. Für bestehende Registrierungen gilt dies ebenso. Dem Konzept sind eine Erklärung über Rücknahmemöglichkeiten nach § 19, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, beizufügen. Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2022 registriert sind, haben bis zum 30. Juni 2022 ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

§ 10 Getrennte Erfassung

Besitzer von Altgeräten haben nicht nur die Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sondern auch Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen.

§ 12 Berechtigte

Künftig sollen auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten sammeln dürfen. Alle zur Sammlung Berechtigten müssen ihre Rücknahme- und Sammelstelle kennzeichnen. Dazu sind von der Stiftung ear einheitliche Logos und Grafiken entworfen worden.

§14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die örE

Die Sortierung der Altgeräte bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (Wertstoffhöfen) hat künftig unter Aufsicht von deren Mitarbeitern zu erfolgen. Damit soll eine bruchsichere Sortierung sichergestellt werden. Die Abholmenge für Bildschirmgeräte wird von 30 auf 20 Kubikmetern reduziert. Damit soll eine bruchsichere Erfassung gewährleistet und gleichzeitig die Nutzung der bisherigen Behältnisse ermöglicht werden, die nun nicht mehr vollständig gefüllt werden.

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

Vertreiber von Lebensmitteln, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmeter verfügen und mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten, sind künftig zur Rücknahme von EAG verpflichtet. Bis zu drei Altgeräte je Geräteart mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm müssen sie annehmen, unabhängig davon, ob die Geräteart angeboten bzw. ob ein neues Gerät erworben wird. Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2022. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.
Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ebenso weiter ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte muss eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Die Rücknahmepflicht bezieht sich auf die kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm).  Für Elektro-und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 sind geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

§ 17 a Rücknahme durch zertifiziere Erstbehandlungsanlagen

Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen dürfen künftig Elektroaltgeräten auch von privaten Haushalten annehmen.

§ 17 b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen

Mit der neuen Vorschrift können Kooperationen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung vereinbart werden.

§ 18 Hinweispflichten

Weitere Änderungen für Hersteller betreffen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen neu als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27. In § 28 wird neu betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wird dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller

Die Neufassung sieht die Ausweitung der Rücknahmeverpflichtung durch den Hersteller im gewerblichen Bereich vor. Die Hersteller haben nun Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. Die Entsorgungsverantwortung kann nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung auf den Endnutzer übertragen werden. Die Endnutzer sind nicht verpflichtet, ihre EAG den Herstellern zu überlassen.

§ 19a Informationspflichten der Hersteller

Die Hersteller müssen über die Pflicht zur getrennten Erfassung und Rücknahmemöglichkeiten von Elektroaltgeräten informieren.

§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber

Die Vertreiber haben künftig die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie zu melden.