Steuerliche Forschungszulage (Fzul)
Seit dem 1. April 2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen, auch rückwirkend für Forschungsprojekte ab dem 1. Januar 2020. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal "Mein ELSTER" beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.
Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens über deren Website.
Steuerbonus für Lohnkosten und Auftragsforschung
Forschende Unternehmen haben einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben betraut sind. Auch die Auftragsforschung wird gefördert – und zwar mit 25 Prozent bezogen auf 60 Prozent der Auftragssumme. Gerade kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung sollen dadurch einen Anreiz zum Einstieg in Forschung und Entwicklung (FuE) erhalten. Maximal können Kosten in Höhe von 2 Millionen Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro jährlich. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage sogar 4 Millionen Euro jährlich, wodurch ein Steuerbonus von bis zu einer Million Euro pro Jahr möglich ist.
Auch für junge Start-Ups eignet sich dieses Förderprogramm: die Förderung kann im Nachgang beantragt werden und es ist nicht schädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt.
Wichtige Basis zur Berechnung der Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, welche der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 ESTG. Auch Sonderzahlungen und Boni können hier berücksichtigt werden .
Arbeitszeiten von Mitunternehmern bzw. bei Einzelunternehmern werden pauschal mit 40 Euro für jede Projektstunde angesetzt werden, bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche – ohne Nachweis. Die Förderung, die er auf diesen Stundensatz erhält, gilt als de-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, sind keine de-minimis).
Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25 %.
Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25 %.
Dokumentation der Forscher-Stunden ratsam
Zwar müssen dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, es ist aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen sehr ratsam, aufgewendete Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben zu dokumentieren. Für die Dokumentation der förderfähigen Personalkosten hat das Bundesministerium der Finanzen hier einen Muster-Stundenzettel veröffentlicht. Dort findet sich auch eine ausführliche FAQ-Liste mit hilfreichen Antworten. Dazu zählt zum Beispiel der Hinweis, dass im Antrag beim Finanzamt das jeweilige Forschungsvorhaben so bezeichnet sein sollte, wie beim Antrag bei der Bescheinigungsstelle. Dies macht es der Finanzverwaltung leichter, die ihr übermittelten Daten zuzuordnen.
Auszahlung auch dann, wenn keine Gewinne anfallen
Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher ist es hilfreich, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah und idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen. Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen von Interesse sein.
Keine doppelte Förderung möglich
Die steuerliche Forschungsförderung stellt einen wichtigen Baustein in der Innovationsförderung in Deutschland dar – in Ergänzung zur bewährten Projektförderung. Deshalb greift die Forschungszulage auch nur, wenn die Personalkosten eines Forschungsvorhabens nicht im Rahmen anderer Förderungen unterstützt werden. Es sollte deshalb – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater – geklärt werden, dass sich keine Doppelförderung ergibt.
(Quelle: DIHK)
Weiterführende Informationen
- Zur Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) - Informationen und Antragsverfahren https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/
- Forschungszulagengesetz: gesetze-im-internet.de / FZulG
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für den Zeitraum von Mitte 2020 bis Mitte 2026: 2 Corona-StHiG
- Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.
- Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).
- Das BMF-Schreiben vom 11.11.2021 zur steuerlichen Forschungszulage finden Sie hier.