EU-Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen (De-minimis) – Änderung ab 1. Januar 2024

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wie Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung (DAWI-De-minimis-Verordnung) erlassen. Beide werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2030 gelten.
Der Begriff „De-minimis-Beihilfe“ kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und regelt den Umgang mit Beihilfen an Unternehmen. Im Kern sollen durch die Verordnung Verfälschungen beim Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten verhindert werden. De-Minimis-Beihilfen können als Zuschüsse, Bürgschaften oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden.

Die Änderungen der De-minimis-Verordnungen

Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten Änderungen an dieser Verordnung sind:
  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) 200.000 Euro auf 300.000 Euro, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch sich die Berichtspflichten für Unternehmen verringern;
  • die Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre, um Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, wobei die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.
In der geltenden DAWI-De-minimis-Verordnung ist festgelegt, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt. Die wichtigsten heute angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind:
  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2012 geltenden Höchstbetrag) 500.000 Euro auf 750.000 Euro, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch sich die Berichtspflichten für Unternehmen verringern.