Urheberrecht - ein Überblick

Download, Streaming, Sharing oder auch schlichtes Kopieren - Unternehmen sollten immer das Urheberrecht beachten. Die Gefahr ist hoch, bei einem Verstoß eine Abmahnung zu kassieren, nicht zuletzt bei der Verwendung von Fotos auf der eigenen Internetseite.
Die speziellen urheberrechtlichen Pflichten von Social-Media-Plattformen und die Rechte ihrer Nutzer sind seit August 2021 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geregelt. Daneben bestehen Spezialregeln für Verwertungsgesellschaften, wie etwa die GEMA, im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Verwertungsgesellschaften sind private Zusammenschlüsse von Rechtsinhabern zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Rechte.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Laut § 1 des UrhG gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Das Gesetz nennt die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke:
  • Schriftwerke (u. a. Bücher, Beiträge in Zeitschriften)
  • Sprachwerke (u. a. Reden)
  • Computerprogramme
  • Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste und der Baukünste (u. a. Architektur)
  • Lichtwerke (Fotografie), Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (u. a. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen)
  • und anderes mehr
Damit eine gestalterische Leistung vom UrhG geschützt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Daher muss das Werk auf einer individuellen schöpferischen Leistung eines Menschen beruhen. Außerdem müssen in dem Werk persönliche Züge desjenigen zum Ausdruck kommen, der dieses Werk erschaffen hat.
  • Es wird eine sogenannte Gestaltungshöhe gefordert. Das bedeutet, dass die Schöpfungsleistung über ein nur geringes Maß an Individualität und geistiger Leistung hinausgehen muss. Einfache Alltagserzeugnisse sind daher nicht schutzfähig. Hierzu zählen solche Werke, die auf reinen handwerklichen Fähigkeiten beruhen.
  • Die Schöpfung muss konkret verkörpert oder umgesetzt sein: Das Urheberrecht schützt nicht die reine Idee, sondern deren Gestaltung und Darstellung. Das Werk muss also wahrnehmbar sein. Hierfür genügen jedoch auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen etc.

Drei Regeln für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken

Keine Kopie

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers kopiert werden. Ein Text darf nicht ohne Einverständnis des Urhebers gespeichert oder kopiert werden. Ausnahme: zu privaten Zwecken. Vorsicht ist auch bei Kopien von Zeitungsartikeln beispielsweise für Pressespiegel geboten.

Keine öffentliche Wiedergabe

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nicht ohne Einverständnis des Urhebers öffentlich wiedergegeben werden. Das heißt, ein fremdes Musikstück darf nur auf Youtube hochgeladen werden, wenn der Komponist damit einverstanden ist. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos oder Texten im Internet, beispielsweise auf der Unternehmensseite.

Keine Bearbeitung

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers nicht bearbeitet werden. Das gilt zum Beispiel bei der Bearbeitung von Fotos. In manchen Fotodatenbanken ist extra erwähnt, ob das Foto bearbeitet werden darf oder nicht.

Copyright ©

Dem Copyrightvermerk © wird vielfach eine Bedeutung beigemessen, die dieser gar nicht hat. Grundsätzlich kommt das Copyrightzeichen aus dem angloamerikanischen Raum. Das Copyright im angloamerikanischen Raum ist mehr wirtschaftlich orientiert und bezeichnet nicht das Urheber(persönlichkeits)recht im deutschen Sinne, das ja als solches nur beim Urheber persönlich bleibt. Vielmehr bezeichnet es die Nutzungs- und Verwertungsrechte, die an Dritte übertragen werden können, zum Beispiel an einen Verlag. Deshalb ist ein Copyrighthinweis nicht unbedingt beim Urheber selbst zu finden, sondern eventuell nur beim Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Ein Copyrighthinweis ist nach deutschem Recht nicht notwendig, um ein Urheberrecht entstehen zu lassen oder dieses durchsetzen zu können. In Deutschland ist es nur ein freiwilliger Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht oder die Inhaberschaft an den Nutzungs- und Verwertungsrechten eines Werkes. Trotzdem kann ein solcher Hinweis sinnvoll sein, da dieser eine Signalwirkung auf potenzielle (unberechtigte) Nutzer hat. Nämlich: Der Urheber oder Rechteinhaber wird seine Ansprüche und Rechte geltend machen und durchsetzen.