Digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Beeinträchtigungen
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und umfasst unter anderem den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.
Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure.
Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
- E-Book-Lesegeräte
Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
- Telekommunikationsdienste
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Books und hierfür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr