Prüfungsdurchführung
Digitale Zwischenprüfungen
Die IHK macht einen Schritt in Richtung digitale Prüfungen und führt die Zwischenprüfung in ausgewählten kaufmännischen Ausbildungsberufen als digitale Online-Prüfungen am PC durch. Betreffende Ausbildungsbetriebe und Auszubildende werden direkt informiert.
Weitere Informationen finden Sie hier: Digitales Prüfen.
Ehrlich währt am längsten
Meist verlaufen Prüfungen ohne besondere Vorkommnisse. Doch leider nicht immer. Wie können dann aufmerksame Prüferinnen und Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten Täuschungshandlungen feststellen? Schließlich muss die prüfende Stelle das Schummeln ja beweisen, um es ahnden zu können. Werden die Prüfungsteilnehmer nicht auf frischer Tat ertappt, ist der Beweis besonders schwierig.
Hier hilft eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Darin stellen die Richter klar: Die Beweislage verschiebt sich zulasten des Prüfungsteilnehmers, wenn die einzelnen Umstände bei lebensnaher Betrachtung den Anschein erwecken, dass er getäuscht hat. Dieser so genannte “Beweis des ersten Anscheins” kann vorliegen, wenn die Prüfungsarbeiten mit denen der anderen Prüfungsteilnehmer oder mit einem Lösungsmuster teilweise wörtlich und ansonsten in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Entdecken Prüfer derart verblüffende Ähnlichkeiten, sollten sie sofort die prüfende Stelle informieren.
Die IHK wird den Prüfungsteilnehmer mit dem Täuschungsvorwurf konfrontieren und dazu anhören. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer die Vermutung einer Täuschung widerlegen. Gelingt das nicht, entscheiden IHK und Prüfer, wie die Täuschung zu sanktionieren ist. Auch hier hilft die erwähnte Grundsatzentscheidung.
Danach muss die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gewahrt bleiben. Insofern sind die Sanktionen je nach Schwere der Täuschung zu stufen. Die Maßnahmen können mit einer Verwarnung bei leichten Verstößen beginnen und bei schwerwiegenden Täuschungen mit dem Nichtbestehen eines Prüfungsteils oder gar der gesamten Prüfung enden. Ein für alle Fälle brauchbares Sanktionsschema gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Mit freundlicher Genehmigung: RA Steffen Gunnar Bayer, DIHK e. V., Berlin sowie der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn