Nachteilsausgleich
Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei Zwischen- und Abschlussprüfungen. Den gesetzlichen Regelungen folgend werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen der Prüfungsteilnehmer angepasst.
Formen des Nachteilsausgleichs
Um die Belange behinderter Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, kommen in Betracht:
1. Eine besondere Organisation der Prüfung, z. B.:
- Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz
- Einzel- statt Gruppenprüfung
- Prüfung in kleineren Räumen bzw. Gruppen
2. Eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B.:
- Zeitverlängerung
- angemessene Pausen
- Änderung der Prüfungsformen
- Abwandlung der Prüfungsaufgaben
- zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben
3. Zulassung spezieller Hilfen, z. B.:
- größere Schriftbilder
- Anwesenheit einer Vertrauensperson oder eines Assistenten
- Zulassung besonders konstruierter Apparaturen
- Einschaltung eines Gebärdendolmetschers
Auch der Einsatz von Lese- und Schreibhilfen sowie des Computers haben kompensatorische Wirkungen und können behinderungsbedingte Nachteile im Prüfungsgeschehen ausgleichen.
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) bietet ab sofort das Handbuch "Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende" kostenfrei zum Download an. Es beinhaltet umfangreiche Informationen zu Behinderungsarten und geeigneten Formen des Nachteilsausgleichs in der Ausbildung sowie zur Prüfung. Anhand von Fallbeispielen wird die praktische Umsetzung erläutert.
Beantragung des Nachteilsausgleichs
Bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll. Hierfür nutzen Sie bitte unseren Antrag auf Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB).
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden auf der Grundlage eines Gutachtens eines Psychologen oder eines ärztlichen Belegs über die entsprechende Behinderung oder Funktionsbeeinträchtigung durch die IHK und ggf. durch den Prüfungsausschuss festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitgeteilt. Das Gutachten bzw. der Beleg sollte eine Empfehlung zum anzuwendenden Nachteilsausgleich enthalten.