Berufsschule

Berufsschulpflicht

Sofern die Berufsbildende Schule nicht durch Erlass der Landesregierung oder der Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht (vgl. § 40 Abs. SchulG LSA).
Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit.
Alle Auszubildenden sind über die gesamte Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die/den Auszubildende/n bei der Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizustellen und zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Anmeldung bei der Berufsschule

Der Ausbildungsbetrieb muss die/den Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Welche Berufsschule für den betreffenden Ausbildungsberuf in Ihrer Region zuständig ist, erfahren Sie in unserer Berufsschulübersicht.

Freistellung für den Berufsschulunterricht

Erwachsene Auszubildende sind seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. Januar 2020 den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt.
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein Auszubildender nicht vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Sowohl jugendliche als auch volljährige Auszubildende sind vom Ausbildungsunternehmen freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
In den letzten drei genannten Fällen wird die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Zuschuss für auswärtig beschulte Auszubildende

Gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für auswärtig beschulte Auszubildende des Landes (RabAz) kann ein Zuschuss beim Landesverwaltungsamt für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt werden. Weitere Informationen zur Berufsschulrichtlinie erhalten Sie hier.

Berufsschulnote auf dem IHK-Zeugnis

Am Ende der Berufsausbildung kann die Gesamtnote der Berufsschule auf dem IHK-Zeugnis ausgewiesen werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Fragen rund um das Thema Berufsschule beantworten Ihnen unsere Aus- und Weiterbildungsberater gern.