Ausbildungsvergütung
Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Berufsausbildung. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nur dann in das Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn der Ausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entspricht. Dazu gehört auch die angemessene Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG).
Vergütungsanspruch und Mindestausbildungsvergütung
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Wenn Arbeitgeber tarifgebunden sind, gilt die tariflich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht die Mindestausbildungsvergütung.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr (+ 18 %) |
3. Ausbildungsjahr (+ 35 %) |
4. Ausbildungsjahr (+ 40 %) |
2024
(01.01. bis 31.12.2024)
|
649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
2025
(01.01.bis 31.12.2025)
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682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
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Im Ausbildungsvertrag ist anzugeben, ob der Betrieb tariflich gebunden ist oder nicht und welcher Branchentarifvertrag zur Anwendung kommt.
Informationen über gültige Ausbildungsvergütungstarife erteilt das Tarifregister des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration. Hier werden alle Tarifverträge registriert, deren Geltungsbereich sich auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt.
Sollten Sie keine anzunehmende Ausbildungsvergütung finden oder weitere Fragen zur Ausbildungsvergütung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Aus- und Weiterbildungsberater in Ihrer Region.