Was Gutschein-Aussteller wissen sollten
Großer Umsatzbringer - Was Gutschein-Aussteller wissen sollten
Ganzjährig bescheren Gutscheine auf Papier, Plastikkarten oder in elektronischer Form Dienstleistern und Händlern gute Umsätze, ohne dass diese dafür gleich eine Gegenleistung erbringen. Gutscheine sorgen für eine niedrige Umtauschquote und verfallen oft sogar ungenutzt. Seit Januar 2019 hat sich einiges bei der Behandlung von Gutscheinen geändert:
UMSATZSTEUERREGELUNG GUTSCHEIN-AUSSTELLUNG
SEIT 1. JANUAR 2019*
Einzweck-Gutschein
Hier steht bereits der Ort (ein EU-Mitgliedstaat) der Leistung/sonstigen Leistung fest, mit der Information des Umsatzes und richtigem Steuerbetrag. Die genaue Waren/ Leistungs-Bezeichnung ist nicht erforderlich. Die Umsatzsteuer fällt sofort an – etwa auf eine Leistung oder Ware – mit nur einem Umsatzsteuersatz von 7 % oder 19 %.
Mehrzweck-Gutschein
Wenn Kriterien des Einzweck-Gutscheins nicht vorliegen. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung fällig, zum Beispiel bei Leistungen/Waren mit mehreren Umsatzsteuersätzen von 7 % und 19 %.
BIS 31. DEZEMBER 2018
Waren-/Sach-Gutschein
Der Erwerb stellt eine Anzahlung auf die bezeichnete Ware bzw. Leistung dar. Die Umsatzsteuer fällt sofort bei Ausstellung an – zum Beispiel für ein konkretes Frühstücksbuffet oder einen Konzertbesuch der Band XY.
Wert-Gutschein
Die Ausgabe ist lediglich ein Tausch von Zahlungsmitteln. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung fällig, etwa bei Waren im Wert von 50 Euro.
* 2016 trat die EU-Richtlinie 2016/1065 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in Kraft. Sie wurde bis 31. Dezember 2018 in nationales Recht umgesetzt. Die neue Gutscheinregelung gilt für alle seit dem 1. Januar 2019 ausgegebenen Gutscheine. Für vorher ausgegebene Gutscheine gilt die bisherige Regelung. Es ist daher anzuraten auf den Gutscheinen das Ausgabedatum zu vermerken, um Abgrenzungsschwierigkeiten vorzubeugen.
Praxistipps
Mehrzweck-Gutschein: Unternehmer, die mit ihrem Leistungs- und Warenangebot bisher nur einen Umsatzsteuersatz veranlagen, sollten prüfen, ob es sich lohnt, ihr Angebot um Leistungen und Waren zu erweitern, die in mehrere Umsatzsteuersätze fallen. Somit könnten sie pauschal einen Mehrzweck-Gutschein für ihr gesamtes Warenangebot ausstellen und die anfallende Umsatzsteuer wäre erst bei Einlösung des Gutscheins fällig.
Gutschein-Befristung: Geschenkgutscheine verfallen nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Es ist daher wichtig, dass der Gutschein ein Ausstelldatum beinhaltet. Wird der Gutschein also unbefristet im März 2019 ausgestellt, so tritt die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ein. Danach ist eine Einlösung nur aus Kulanz vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde keinen Anspruch mehr.
Kaufpreis-Erstattung: Nur wenn das Verfallsdatum des Gutscheins verpasst wird, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, hat der Gutscheinbesitzer einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen den kalkulierten Gewinn des Gutscheinbetrags einbehalten. Juristen geben dafür eine Spanne von 15 bis 20 Prozent an.
Gutscheinarten
Wenn bei einer Kaufhauskette ein Einkaufsgutschein erworben wird, so handelt es sich dabei um einen MehrfachGutschein – denn das Kaufhaus führt sowohl Waren mit dem ermäßigten (7 Prozent) als auch mit dem vollen Umsatzsteuersatz (19 Prozent). Bei einem Spirituosengeschäft, das ausschließlich Waren zum vollen Steuersatz führt, wäre dieser Gutschein als Einzweck-Gutschein zu behandeln. Gutscheine über elektronische Dienstleistungen sind in der Regel Mehrzweck-Gutscheine, da der Leistungsort in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen kann.
Wissenswertes zum Einlösen von Gutscheinen
Der Gutschein allein zählt
Nur der Gutschein allein berechtigt zur Einlösung. Der Käufer kann ihn also verschenken oder verkaufen. Selbst die Namensnennung des Beschenkten hat nach der Rechtsprechung nur den Zweck, den Gutschein als Geschenk persönlicher zu gestalten. Kann ein Kunde den Gutschein nicht vorlegen, besteht keine Einlösungsverpflichtung. Geschieht dies doch und es kommt später jemand mit dem Originalgutschein, muss das Unternehmen doppelt leisten.
Nicht zu Barauszahlungen verpflichtet
Derjenige, der den Gutschein ausstellt, muss nur das leisten, was darauf versprochen ist – nicht mehr und nicht weniger. Zu Barauszahlungen ist er nicht verpflichtet. Ausnahme: Das Unternehmen kann die versprochene Ware oder Dienstleistung nicht mehr anbieten. Die Verpflichtung zur Teileinlösung von Gutscheinen ist bisher gesetzlich oder gerichtlich nicht geklärt. Es ist ratsam, diese kulant zu handhaben, dem Kunden einen neuen Gutschein über den Restbetrag auszustellen oder den Rest bar auszuzahlen.
Umtauschgutscheine
Händler können Gutscheine auch dann ausstellen, wenn sie Waren freiwillig zurücknehmen, ohne dass ein Mangel vorliegt. Sie sollten dann jedoch die Einlösemodalitäten (zum Beispiel befristete Einlösung, nur nicht reduzierte Ware, keine Wechselgeldherausgabe, ...) dem Kunden gegenüber genau beschreiben. Es bietet sich an, diese Modalitäten auf die Rückseite des Gutscheins zu drucken. Dann handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einlösung von Gutscheinen. Wird der Gutschein online in ausdruckbarer Form angeboten, so sollten die Einlösbedingungen in derselben Datei direkt auf oder unter dem Bild des Gutscheins platziert und mit ausgedruckt werden.
Löst der Kunde den Gutschein ein und die gekaufte Ware ist mangelhaft, so kann er diesen Fehler reklamieren und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend machen. Er muss in diesem Falle einen Gutschein also nicht akzeptieren. Wird ihm jedoch ein Umtauschgutschein angeboten, den er annimmt, so verliert er damit seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Auch diese Umtauschgutscheine können zeitlich befristet werden.
Nur der Gutschein allein berechtigt zur Einlösung. Der Käufer kann ihn also verschenken oder verkaufen. Selbst die Namensnennung des Beschenkten hat nach der Rechtsprechung nur den Zweck, den Gutschein als Geschenk persönlicher zu gestalten. Kann ein Kunde den Gutschein nicht vorlegen, besteht keine Einlösungsverpflichtung. Geschieht dies doch und es kommt später jemand mit dem Originalgutschein, muss das Unternehmen doppelt leisten.
Nicht zu Barauszahlungen verpflichtet
Derjenige, der den Gutschein ausstellt, muss nur das leisten, was darauf versprochen ist – nicht mehr und nicht weniger. Zu Barauszahlungen ist er nicht verpflichtet. Ausnahme: Das Unternehmen kann die versprochene Ware oder Dienstleistung nicht mehr anbieten. Die Verpflichtung zur Teileinlösung von Gutscheinen ist bisher gesetzlich oder gerichtlich nicht geklärt. Es ist ratsam, diese kulant zu handhaben, dem Kunden einen neuen Gutschein über den Restbetrag auszustellen oder den Rest bar auszuzahlen.
Umtauschgutscheine
Händler können Gutscheine auch dann ausstellen, wenn sie Waren freiwillig zurücknehmen, ohne dass ein Mangel vorliegt. Sie sollten dann jedoch die Einlösemodalitäten (zum Beispiel befristete Einlösung, nur nicht reduzierte Ware, keine Wechselgeldherausgabe, ...) dem Kunden gegenüber genau beschreiben. Es bietet sich an, diese Modalitäten auf die Rückseite des Gutscheins zu drucken. Dann handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einlösung von Gutscheinen. Wird der Gutschein online in ausdruckbarer Form angeboten, so sollten die Einlösbedingungen in derselben Datei direkt auf oder unter dem Bild des Gutscheins platziert und mit ausgedruckt werden.
Löst der Kunde den Gutschein ein und die gekaufte Ware ist mangelhaft, so kann er diesen Fehler reklamieren und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend machen. Er muss in diesem Falle einen Gutschein also nicht akzeptieren. Wird ihm jedoch ein Umtauschgutschein angeboten, den er annimmt, so verliert er damit seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Auch diese Umtauschgutscheine können zeitlich befristet werden.