Praktikum und Mindestlohn

Seit dem Januar 2024 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro. 
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro je Stunde. Auf diese Erhöhung hatte sich die Mindestlohnkommission bereits im Juni 2023 gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter festgelegt.
Zum Teil müssen auch Praktikanten mit dem Mindestlohn entlohnt werden.
Anspruch auf Mindestlohn:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung ab dem vierten Monat
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl ab dem vierten Monat
Vom Mindestlohn ausgenommen:
  • Praktikanten während eines Pflichtpraktikums im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen!)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches teilnehmen
  • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss ist
Praktikanten mit Anspruch auf den Mindestlohn, haben ebenfalls Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen.
Unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html finden Sie weitere Informationen. Über einen Klickpfad können Sie Schritt für Schritt ermitteln, ob Ihr Praktikum nach Mindestlohn bezahlt werden muss.
Hinweis: Dieses Angebot dient nur zur Orientierung. Die angezeigten Informationen erheben nicht den Anspruch der vollständigen Berücksichtigung aller Spezialfälle. Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage erhalten, nutzen Sie die Mindestlohn-Hotline unter 030/60 28 00 28.