Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?
Nach § 1 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst das sogenannte Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union (EU) das Inland der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland, dem Gebiet von Büsingen und der Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel (Freizonen des Kontrolltyps 1) sowie die EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) mit einigen territorialen Besonderheiten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.
Nach Abschnitt 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umfasst das sogenannte Drittlandsgebiet die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. Andorra, Gibraltar und der Vatikan. Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Bei Warenlieferungen in diese Gebiete sind sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die zollrechtlichen Zuordnungen und gegebenenfalls spezielle Nachweispflichten zu beachten.
Wird beispielsweise eine Ware nach Martinique (umsatzsteuerlich Drittlandgebiet von Frankreich) geliefert, ist diese Warenlieferung nach § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung und nach § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer die Beförderung oder Versendung der Lieferung durch Belege (Ausfuhrnachweis) nachweist.