Warenmarkierung „Made in..."
Die Warenmarkierung "Made in..." richtet sich vorrangig an den Endverbraucher und soll diesen vor irreleitenden Herkunftsangaben schützen. Sie wird aber auch häufig als Aushängeschild und Werbung für besonders hohe Qualität genutzt. Einige Länder verlangen zwar die "Made in..."-Markierungen auf den Waren, sie darf aber nicht mit ähnlichen Begriffen, wie zum Beispiel dem "Ursprungsland", verwechselt werden. Diese Kennzeichnung kann sowohl vorgeschrieben sein, als auch freiwillig erfolgen.
Die Warenmarkierung darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.
Je nach Zielland besteht die Kennzeichnungspflicht beim Export außerhalb der EU. Für die Ursprungskennzeichnung der Waren ist die allgemeine Verkehrsanschauung im Empfangsland maßgeblich. Die Verkehrsanschauung bezieht die Auffassung der Verbraucher, welche Qualität und Leistung z.B. Waren „Made in Germany“ haben, mit ein.
Die Grundlagen werden durch das „Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben“ gelegt. Zusätzlich gelten nationale Vorschriften des Wettbewerbsrechts (z.B.: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG) und das Markenrecht (Markengesetz). Wer mit fehlerhaften und irreführenden Kennzeichnungen arbeitet, kann auf Unterlassung und sogar auf Schadensersatz verklagt werden. Ferner droht die Beschlagnahmung von fehlerhaft gekennzeichneter Ware. Eine Dokumentation der Entscheidungsgrundlage empfiehlt sich zur eventuellen Klärung von späteren Zweifelsfällen.