Informationen zum Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist der Nachweis des handelspolitischen/nicht präferenziellen Ursprungs einer Ware.
Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Eine Ware ist Ursprungsware des Landes, in dem sie vollständig gewonnen oder ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Unternehmen beantragen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses bei der IHK, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies lt. Akkreditiv bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt.
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Wann ist ein Ursprungszeugnis erforderlich
  • entsprechend Länderinformationen aus "Konsulats- und Mustervorschriften"
  • auf Anforderung des ausländischen Kunden (z.B. Akkreditiv)
Wer kann ein Ursprungszeugnis beantragen
Antragsteller mit Sitz im IHK-Bezirk (für Privatpersonen der Wohnsitz), wenn die Ware versandbereit ist
Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Elektronisch
Standardmäßig und in über 90 Prozent der Fälle erfolgt die Beantragung online über die Webanwendung für das Elektronische Ursprungszeugnis.
Nach der Bescheinigung durch die IHK erfolgt der Ausdruck im Unternehmen mit IHK-Siegel und Unterschrift. Hierfür sind Formularvordrucke notwendig.
Papier-Formulare
Das Ursprungszeugnis (bestehend aus Antrag auf Ausstellung, Original und ggf. entsprechender Anzahl gelber Durchschriften) wird vom Antragsteller ausgefüllt und der zuständigen IHK zur Ausstellung eingereicht.
Der Antrag auf Ausstellung muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bestätigt die IHK Original und Durchschriften. Der Antrag verbleibt nach der Bescheinigung des Ursprungszeugnisses bei der IHK.
Einreichung per Post oder innerhalb der Öffnungszeiten im Bescheinigungsdienst
Kosten für die Ausstellung
12,00 Euro inkl. Kopien (bei elektronischer Einreichung zzgl. 2,08 EUR GfI-Entgelt)
(Stand: 01.01.2025)
Kauf der Formulare
Für Kleinmengen bei der IHK bzw. bekannten Formularverlagen. Zu den Formularen
Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union).
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union.
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
    Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
  • (Langzeit)-Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern
  • Herstellererklärung
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.