Handelsrechnungen
Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
- für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
- Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden
- die Vorschriften der Konsulats- und Mustervorschriften sind zu beachten
Gebühren
8,00 Euro inkl. Kopien (Stand: 01.01.2024)
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.
Unser Tipp
Bescheinigungen können auch über das Verfahren der digitalen Signatur online beantragt werden. Siehe Elektronisches Ursprungszeugnis.
Hinweis
Manche Empfangsländer schreiben zudem vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate.