EU-Singapur Abkommen in Kraft

Das EU-Singapur Handelsabkommen wurde erfolgreich ratifiziert und ist ab 21. November 2019 für Unternehmen nutzbar.
Es wurde im Amtsblatt der EU L 294 veröffentlicht. Mit dem EU- Singapur Freihandelsabkommen werden fast alle gegenseitigen Zölle, sowie viele nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben.
Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Hier setzt das Abkommen an und baut den freien Marktzugang weiter aus, sodass alle verbliebenen, zollbelasteten Waren spätestens mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in Singapur zollfrei werden. Ob Ihre Ware zollfrei ist, können Sie in der Marktzutrittsdatenbank nachschauen.
Alle Waren mit Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei. Ursprungsnachweise: Für Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis. Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter Ausführer sein. Voraussetzung ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Für Bewilligungsinhaber ändert sich normalerweise nichts, da neue Abkommensländer automatisch in der Bewilligung erfasst sind. Nur wenn einzelne Länder erfasst sind, muss der Länderkreis gegebenenfalls durch das Hauptzollamt erweitert werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Hinweis zu Lieferantenerklärungen: Das Abkommen ist ausverhandelt und im Amtsblatt (EU) L294 vom 14. November 2019 veröffentlicht. Daher kann Singapur nun auf (Langzeit-)Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden.