Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - das FEG 2.0 kompakt erklärt
Um die Zuwanderung von Arbeits- und Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern, hat der Gesetzgeber bereits mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz erste wesentliche Erleichterungen für die Einwanderung geschaffen.
Das neue Gesetz sowie die neue Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung bauen hierauf auf. Rechtliche Hürden sollen sinken und zusätzliche Zugangsmöglichkeiten geschaffen werden, um die Arbeitsmigration zukünftig weiter zu erleichtern. Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurden bereits im August 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie bestehen aus mehreren Teilen. Einige Regelungen sind seit dem 18. November 2023 in Kraft, andere seit März 2024 beziehungsweise treten ab Juni 2024 in Kraft.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen:
Regelungen seit November 2023
- Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU sowohl für Regel- als auch für Engpassberufe werden gesenkt. Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wird außerdem einem größeren Personenkreis eröffnet. Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wird deutlich erweitert. Für IT-Spezialisten gelten zusätzliche Erleichterungen. Sie können eine Blaue Karte EU auch ohne Abschluss erhalten, wenn sie eine entsprechende Berufserfahrung vorweisen.
- Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss können künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Sie sind nicht mehr auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit ihrer Ausbildung oder dem Hochschulabschluss stehen. Ausnahmen gibt es jedoch für reglementierte Berufe.
- Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wird erleichtert.
Regelungen seit März 2024
- Bereits in der Vergangenheit konnten Drittstaatsangehörige mit bereits teilweise in Deutschland anerkanntem Berufsabschluss zur Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen einreisen. Diese Regelung wird erweitert. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen wird auf 24 Monate erhöht. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich. Eine Nebenbeschäftigung ist künftig im Umfang von 20 Stunden in der Woche möglich.
- Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft: Im Wege einer Anerkennungspartnerschaft kann ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise durchgeführt werden. Voraussetzung sind eine Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat, oder ein Hochschulabschluss – beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben.
- Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit Berufserfahrung: Künftig können Drittstaatsangehörige auch dann einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss haben, ohne dass dieser in Deutschland formal anerkannt ist. Der Abschluss muss jedoch im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein. Zudem müssen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. Weitere Voraussetzung ist ein Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt.
- Auch zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche können Drittstaatsangehörige weiterhin einreisen. Die Altersgrenze wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 gesenkt. Die Höchstaufenthaltsdauer wird auf neun Monate erhöht. Darüber hinaus können Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.
- Es wird eine neue Möglichkeit für die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt, unabhängig von ihrer Qualifikation. Das bedarfsorientierte Kontingent wird von der Bundesagentur für Arbeit festlegt. Interessierte Arbeitgeber können hiernach eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen.
Regelungen ab Juni 2024
- Die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche wird eingeführt. Sie basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Benötigt werden sechs Punkte. Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.
- Die Westbalkanregelung wird entfristet, das Kontingent erhöht. Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Das Kontingent wird ab Juni 2024 außerdem auf jährlich 50.000 Zustimmungen erhöht.
Stand: 31.05.2024