Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Ausländische Arbeitnehmer rechtssicher einstellen

Die folgenden Ausführungen sollen potenziellen Arbeitgebern von ausländischen Mitarbeitern einen Überblick über die aktuellen ausländerrechtlichen Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Ausländern geben. Relevant sind im Einzelfall insbesondere die Staatsbürgerschaft des Ausländers sowie sein jeweiliger Status.

Arbeitnehmer aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz

Grundsätzlich genießen alle Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Das heißt, sie können innerhalb der EU in jedem Mitgliedstaat frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sowie Dienstleistungen anbieten und durchführen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle Beschäftigungserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den Meldebehörden.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Diese Personengruppen können Sie nach den gleichen Regeln beschäftigen wie deutsche Arbeitnehmer.
Entsprechendes gilt für Staatsangehörige aus der Schweiz sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der EU gelten für diese Personengruppen ebenfalls die entsprechenden Privilegien in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU

Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung gestattet. Unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel mit Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 ff. AufenthG sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV). In der Regel ist die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Soweit eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, wird diese Zustimmung in einem behördeninternen Verfahren eingeholt. In manchen Fällen kann ein Aufenthaltstitel mit Beschäftigungserlaubnis aber auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Jeder Aufenthaltstitel lässt durch eine Nebenbestimmung erkennen, ob beziehungsweise inwieweit die Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubt ist. Diese Nebenbestimmung ist entweder direkt auf den Aufenthaltstitel gedruckt oder befindet sich auf dem sogenannten „Zusatzblatt“, auf welches im Aufenthaltstitel verwiesen sein muss.

Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen

Als Arbeitgeber haben Sie zu überprüfen, dass der potenzielle drittstaatsangehörige Mitarbeiter in Deutschland arbeiten darf. Dafür müssen Sie für die Dauer der Beschäftigung die Kopie des Aufenthaltstitels in der Personalakte führen. Grünes Licht für Sie als Arbeitgeber gibt es insbesondere dann, wenn auf dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ vermerkt ist. Achten Sie auf eine regelmäßige Fristenkontrolle bei befristeten Aufenthaltstiteln. Beschäftigen Sie einen Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Beschäftigungserlaubnis, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer empfindlichen Geldbuße führen kann.
Bei der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers müssen Sie dies außerdem binnen vier Wochen ab Kenntnis bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Aufenthaltstitel und Verfahren

Aufenthaltstitel sind das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobile-ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt, alle anderen Aufenthaltstitel gelten zeitlich begrenzt.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt allgemein voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsgrund vorliegt und der Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Die weiteren spezifischen Voraussetzungen sind je nach Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck unterschiedlich.
Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen vor der Einreise bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag – soweit erforderlich – der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit zur internen Zustimmung zu. Wird das Einreisevisum von der Auslandsvertretung erteilt, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. Nach der Einreise muss bei einem über die Visumgültigkeit hinaus geplanten Aufenthalt sodann rechtzeitig eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde am Wohnort beantragt werden.
Neben dem Standardverfahren gibt es das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist anwendbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin ein Visum beantragt, das zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. III, g) zu erteilen ist.
Das Verfahren kann auch für qualifizierte Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG) und bei Berufskraftfahrern oder Berufskraftfahrerinnen nach § 24a BeschV, und bei der Beantragung einer Chancenkarte angewendet werden.
Da die Wartezeit bei den Auslandsvertretungen bis zu anderthalb Jahre betragen kann, könnten sich hieraus erhebliche Vorteile gegenüber dem regulären Verfahren ergeben.
Ausführliche Informationen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie unter:

Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit

Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus.
Eine Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
  • Der Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar.
  • Im Falle der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein.
In manchen Fällen sieht die Beschäftigungsverordnung außerdem vor, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Vorrangprüfung durchführt. Die Vorrangprüfung soll nachteilige Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt verhindern. Die Bundesagentur für Arbeit prüft daher, ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Neben deutschen Bewerberinnen und Bewerbern sind Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und Schweizer Staatsbürger bevorrechtigt. Ebenfalls bevorrechtigt sind Drittstaatsangehörige mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang. Dazu zählen anerkannte Flüchtlinge. Bevorrechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die dem Anforderungsprofil der Stelle entsprechen und für eine Vermittlung auf die offene Stelle tatsächlich in Frage kommen. Eine Vorrangprüfung findet nur in den Fällen statt, in denen dies ausdrücklich in der Beschäftigungsverordnung vorgesehen ist.
Achtung: Ist die Zustimmung nur für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Als Arbeitgeber sollten Sie sich daher immer vergewissern, dass sich die Zustimmung in Form der Nebenbestimmung auf dem Aufenthaltstitel auch auf ihr konkretes Beschäftigungsverhältnis bezieht.
Praxistipp: Die interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit lässt sich durch das gebührenfreie Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) vermeiden. Die Bundesagentur gibt in diesem Verfahren vorab ihre Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis, so dass diese bei Einleitung des Visumverfahrens bereits vorliegt. Das Vorabzustimmungsverfahren bietet sich insbesondere an, wenn die Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fraglich sind.
Beachte: Für bestimmte in der Beschäftigungsverordnung abschließend geregelte Fälle besteht eine Verfahrenserleichterung: Sie bedürfen keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit, was zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen kann.


Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Staatsangehörige der sogenannten „Best-Friends“-Staaten

Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der USA dürfen visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und hier in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde direkt den nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Sie haben das Privileg, dass sie jede Art von Beschäftigung (ausgenommen reglementierte Berufe) unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation und Art der Beschäftigung ausüben dürfen. Erforderlich ist jedoch die Zustimmung inklusive Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit.

Staatsangehörige aus den Westbalkan-Staaten

Auch Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat stellen, kann die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit in nicht reglementierten Berufen aussprechen, und zwar unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird die Westbalkanregelung entfristet. Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige unterliegen als Drittstaatsangehörige im Prinzip den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes. Allerdings gelten für sie spezielle Privilegierungen als Arbeitnehmer beim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten vom 12. September 1963.

Fiktion der Nichtbeschäftigung bei kurzfristigen Aufenthalten (§ 30 BeschV)

Das Gesetz sieht eine Reihe von kurzfristigen Tätigkeiten nicht als „Beschäftigung“ im ausländerrechtlichen Sinne an, so dass für sie keine Beschäftigungserlaubnis bzw. kein Aufenthaltstitel notwendig ist.
Drittstaatsangehörige, die visumsfrei für Kurzaufenthalte in den Schengen-Raum einreisen können sowie Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, können in bestimmten Fällen somit auch innerhalb dieser kurzen Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben ohne vorher einen Aufenthaltstitel mit entsprechender Arbeitserlaubnis zu beantragen. Als Beispiel sei hier der leitende Angestellte genannt, der z.B. aus einem „Best-Friend“-Staat stammt und die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausübt.

Auswahl bestimmter Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zum Zwecke der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, wegen familiärer Gründe und aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden kann. Die Befristung wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks vorgenommen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

(a.) Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthaltsG)

Personen mit einer akademischen Ausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten.
Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG).
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
  • der Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG
  • soweit erforderlich die Erteilung oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 AufenthG)

(b.) Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (§ 18 a AufenthaltsG)

Auch Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten.
Die Voraussetzungen gleichen denen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Gefordert wird der Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen und in Deutschland anerkannten, ausländischen Berufsqualifikation.

(c.) Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c AufenthaltsG iVm § 6 BeschV)

Grundsätzlich setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung eine in Deutschland anerkannte Berufs- oder akademische Ausbildung voraus. Für Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung gilt seit 1. März 2024 eine besondere Regelung, § 19c Abs. 2 AufenthG iVm § 6 BeschV.
Eine ausländische Berufs- oder Hochschulausbildung ist zwar nach wie vor erforderlich (Ausnahme: IT-Kräfte), allerdings ist es nicht notwendig, dass die Ausbildung in Deutschland anerkannt wurde, wenn die Person eine ausgeprägte, praktische Berufserfahrung vorweisen kann. Folgende Voraussetzungen müssen hier erfüllt sein:
  • Eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung. Diese muss in berufsfachlichem Zusammenhang zur in Deutschland angestrebten Beschäftigung stehen und den ausländischen Staatsangehörigen zur Ausübung der qualifizierten Tätigkeit befähigen. Sie muss also auf dem Niveau einer qualifizierten Ausbildung oder eines akademischen Abschlusses erworben worden sein.
  • Ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. In Deutschland muss der Abschluss nicht anerkannt sein. Alternativ kann auch ein AHK-Abschluss reichen.
  • Die Bescheinigung, dass der ausländische Abschluss den genannten Anforderungen entspricht, stellt die ZAB ab voraussichtlich Ende April aus, für AHK-Abschluss das BiBB.
  • Ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss und der angestrebten Tätigkeit ist nicht erforderlich.
  • Ein Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Für tarifgebundene Unternehmen, die den Ausländer zu den für sie geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigen, gilt diese Gehaltsgrenze nicht.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Anforderungen für IT-Kräfte sind sogar noch etwas niedriger: Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist nicht erforderlich.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG/Blue Card)

Für Hochqualifizierte kommt außerdem die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ in Betracht. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate, höchstens aber für vier Jahre, ausgestellt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in Deutschland möglich. Die Besonderheit ist, dass bereits nach 27 Monaten Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis, und damit ein unbefristeter Aufenthaltstitel, beantragen können, wenn sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen. Wird das Sprachniveau B1 erreicht und nachgewiesen, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden. Die Erteilung der Blauen Karte setzt allerdings ein bestimmtes Mindestgehalt voraus. Bei der Bestimmung des Mindestgehalts wird unterschieden, ob es sich um einen „Mangelberuf“ handelt oder nicht.

(a.) Akademischer Abschluss/tertiärer Bildungsabschluss und Regelberuf: “Große” Blaue Karte

Eine Blaue Karte für die sogenannten „Regelberufe“ im Unterschied zu den sog. „Engpassberufen“ setzt voraus:
  • einen deutschen Hochschulabschluss bzw. einen anerkannten oder dem deutschen Abschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder tertiären Bildungsabschluss (siehe § 18g I AufenthG),
  • eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung,
  • dass keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ablehnungsgründe vorliegt und
  • einen Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 45.300 Euro).
Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

(b.) Engpassberuf oder Berufsanfänger/Berufsanfängerin, § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG: “Kleine” Blaue Karte

Die „kleine“ Blaue Karte kann Ausländerinnen und Ausländern mit akademischer Ausbildung (ggf. gleichwertigem tertiären Bildungsprogramm) mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden, wenn der Ausländer
  • entweder einen sogenannten Engpassberuf ergreift oder Berufsanfänger ist und
  • der Abschluss des Hochschulstudiums bei Antragstellung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt,
  • und er/sie einen Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 39.682,80 Euro, 2024: 41.041,80 Euro) vorweisen kann.
Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

(c.) Personen ohne akademischen Abschluss (§ 18g II AufenthG)

Mit der Neuregelung können erstmals auch Personen ohne akademischen Abschluss eine Blue Card erhalten. Voraussetzungen sind dafür:
  • Kenntnisse und Fähigkeiten durch 3-jährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren in Berufen der Gruppen 133 oder 25 (Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, und akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie), deren Niveau mit Hochschulabschluss/tertiären Bildungsprogramm vergleichbar und für die Beschäftigung erforderlich ist ein Arbeitsvertrag (für mindestens 6 Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 41.041,80 Euro)
  • Beschäftigung in Beruf der Gruppen 133 oder 25
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Eine detaillierte Übersicht über sämtliche Aufenthaltstitel finden Sie unter:

Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Stand: 31.05.2024