Aufenthaltstitel und andere Formalitäten
Versicherungsschutz
Bereits bei Beantragung des Visums verlangt die Botschaft den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der in Form einer Reisekrankenversicherung abgedeckt wird.
Zeitnah sollte dann Kontakt zu einer hier anerkannten Krankenversicherung aufgenommen werden, sodass zu Arbeitsbeginn ausreichender Versicherungsschutz besteht. Über die Krankenkasse erhält Ihr Mitarbeiter auch die Sozialversicherungsnummer. Auch für die spätere Beantragung des Aufenthaltstitels ist ein auseichender Versicherungsschutz nötig. Einige Krankenkassen bieten englischsprachige Services an und beraten Fachkräfte auch, wenn sie sich noch im Ausland befinden.
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Wohnung
Auch die Wohnungssuche ist ein ToDo, das im Idealfall bereits vor Ankunft abgehakt werden sollte. Unterstützen Sie Ihre Fachkraft bei der Suche, im Besonderen eine Suche vom Ausland kann sich als sehr schwierig erweisen.
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Meldepflicht
Innerhalb von zwei Wochen nach Einreise muss Ihre neue Fachkraft ihrer Meldepflicht nachkommen und ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Die dort erhaltene Meldebescheinigung ist unter anderem auch nötig, um ein Bankkonto zu eröffnen. An diesem Punkt ist es nun auch wichtig, einen Wohnort vorzuweisen, da Hoteladressen nicht immer als Meldeadresse akzeptiert werden.
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Steuer-ID
Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erhält die Fachkraft zudem durch das BZSt ihre Steuer-ID. Bis die ID übermittelt wird, können Sie den Lohnsteuerabzug für die Dauer von längstens drei Monaten nach den Ihnen bekannten Besteuerungsmerkmalen vornehmen.
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Aufenthaltstitel
Vor Ablauf des Visums (in der Regel wird es für drei Monate ausgestellt) muss Ihre neue Fachkraft nun noch die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnorts der Fachkraft. Je nach Aufenthaltszweck wird der Aufenthaltstitel für eine unterschiedliche Dauer erteilt und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
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