Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Unternehmen, die Elektrofahrzeuge anschaffen möchten, können dafür eine Zuschuss- oder Kreditförderung in Anspruch zu nehmen. Auch für entsprechende Ladeinfrastruktur gibt es Fördermöglichkeiten.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Förderprogramme.

Ladeinfrastruktur Sachsen-Anhalt (NASA)

Was wird gefördert?
  • Beschaffung und Errichtung neuer Ladeinfrastruktur:
    • Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 22 kW, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen
    • Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW bis 100 kW, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen.
  • Modernisierung bestehender (nicht geförderter) Ladeinfrastruktur:
    • Aufrüstung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austausch einzelner Komponenten) oder Ersatzbeschaffung (kompletter Austausch der Hardware) der Ladeeinrichtung
    • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Netzkapazität)
Wer wird gefördert?
natürliche und juristische Personen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Höchstsatz für Normalladepunkte:
    • max. 55 Prozent bis höchstens 2.375 Euro pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung von 22 kW bei Neuerrichtung bzw. 11 bis 22 kW bei Modernisierung
  • Höchstsätze für Schnellladepunkte:
    • max. 55 Prozent bis höchstens 9.500 Euro bei einer Ladeleistung über 22 kW bis kleiner 100 kW
    • max. 55 Prozent bis höchstens 19.000 Euro bei einer Ladeleistung von 100 kW bei Neuerrichtung bzw. 100 kW und höher bei Modernisierung
  • Höchstsatz für Netzanschluss:
    • max. 55 Prozent bis höchstens 9.500 Euro pro Standort für Anschluss an Niederspannungsnetz
    • max. Zuwendungssumme für den aktuellen Förderaufruf: 285.000 Euro pro Person
Was gilt es zu beachten?
  • Errichtung muss in Sachsen-Anhalt erfolgen
  • Ladeinfrastruktur muss uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein
  • Ladeinfrastruktur muss u. a.:
    • technische Mindestanforderungen der Ladesäulenverordnung erfüllen
    • über aktuellen offenen Standard angebunden und remotefähig sein
    • vertragsbasiertes Laden ermöglichen
  • der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom stammen
  • Betrieb der Ladeeinrichtung muss über die Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren und der Zugang zur Ladeeinrichtung an 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche öffentlich und uneingeschränkt gewährleistet sein
  • Zuwendungsempfänger muss über gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein
  • die Ladestandorte sind verkehrsrechtlich zu beschildern
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn bei der NASA im Online-Verfahren
Was sollte man noch wissen?
  • im Rahmen von separaten Förderaufrufen (für neue Ladeinfrastruktur) werden die Antragsteller zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert
  • Anträge für die Modernisierung können laufend eingereicht werden
  • Richtlinie ist bis 31.12.2025 befristet
Stand: April 2024

KfW-Umweltprogramm (KfW)

Was wird gefördert?
  • Erwerb gewerblich genutzter Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Zweiräder, Nutzfahrzeuge inklusive Busse), die rein batterieelektrisch oder mit erneuerbarem Wasserstoff betrieben werden
  • Anschaffung von alternativen Antrieben im Schienenverkehr für nicht oder nur teilweise
    elektrifizierte Strecken, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Fahrzeuge erheblich
    mindern, beispielsweise Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Wer wird gefördert?
Vorhaben in Deutschland:
  • natürliche und juristische Personen wie rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
Vorhaben im Ausland:
  • Unternehmen mit Sitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblich deutscher Beteiligung von mind. 25 Prozent
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Kredithöchstbetrag: max. 25 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums überschritten werden
  • Laufzeit: mind. 2 Jahre und max. 20 Jahre bei max. 3 Tilgungsfreijahren
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt je nach Maßnahme auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
Stand: April 2024

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 6 – hier: elektrisch betriebene Gabelstapler (BAFA/KfW)

Was wird gefördert?
Investive Maßnahmen (Auswahl) zur Elektrifizierung von kleinen Unternehmen: Austausch/Umrüstung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Bestandsanlagen zu Anlagen, die ausschließlich mit elektrischer Energie betreiben werden; hierzu zählen zum Beispiel:
  • elektrisch betriebene Gabelstapler (Logistik)
Wer wird gefördert?
Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU
Wie wird gefördert?
Zuschuss
  • Zuschuss in Höhe von max. 33 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Netto-Investitionsvolumen inkl. Nebenkosten: mind. 2.000 Euro
  • max. Förderzuschuss pro Vorhaben: 200.000 Euro
Kredit mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten
  • Kredithöchstbetrag pro Vorhaben: max. 25 Mio. Euro
  • Tilgungszuschuss in Höhe von max. 33 Prozent
  • Netto-Investitionsvolumen inkl. Nebenkosten: mind. 2.000 Euro
  • max. Förderzuschuss pro Vorhaben: 200.000 Euro
Was gilt es zu beachten?
  • Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland
  • Erfüllung technischer Mindestanforderungen
  • geförderte Anlage muss nach Inbetriebnahme mind. 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden
  • es können nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben sind
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn:
Was sollte man noch wissen?
  • Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt wahlweise auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
Stand: April 2024

Investitionskredit Nachhaltige Mobilität: Standard- und Individualvariante (KfW)

Was wird gefördert?
Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland, die in Anlehnung an die Kriterien der EU-Taxonomie umgesetzt werden:
  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge
  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung
  • Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr
  • nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien für Mobilität
  • Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme
Wer wird gefördert?
  • Unternehmen und Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie freiberuflich Tätige
  • Unternehmen mit mind. 50 Prozent kommunalem Gesellschafterhintergrund
  • gemeinnützige Organisationen inkl. Kirchen
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Standardvariante: max. 50 Mio. Euro pro Vorhaben (Kredithöchstbetrag)
  • Individualvariante: Kreditbetrag kann ab einem Mindestbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben individuell angefragt werden
  • Laufzeit: max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren; bei Individualvariante mind. 4 Jahre
Was gilt es zu beachten?
  • Unternehmenssitz/Betriebsstätte in Deutschland
  • Erfüllung der technischen Mindestanforderungen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • Kreditförderung gibt es in zwei Varianten: Standardvariante und Individualvariante
  • Standardvariante: Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt je nach Maßnahme auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
Stand: April 2024