Wie werden Messen und Märkte genehmigt?
Wenn Behörden die Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten genehmigen (so genannte Marktfestsetzung), ist die Gewerbeordnung ihre rechtliche Grundlage. Mit der Festsetzung durch die Gewerbebehörden der Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte werden Marktprivilegien erworben: Denn derartige Veranstaltungen unterliegen nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Ladenschlussgesetzes, stattdessen gelten die Öffnungszeiten der Festsetzung. Sie dürfen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden regelmäßig die stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag). Dass Gewerbetreibende an einer festgesetzten Veranstaltung teilnehmen können, ohne Inhaber einer Reisegewerbekarte sein zu müssen, ist ein weiteres Marktprivileg.
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die mit Ausstellern und Marktteilnehmern geschäftliche Beziehungen eingeht.
Der Behörde müssen insbesondere folgende Angaben übermittelt werden:
- zugelassene Waren,
- voraussichtliche Zahl sowie Zusammensetzung der Aussteller oder Anbieter (mit Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern),
- Teilnahmebestimmungen und evtl. Lagepläne,
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen,
- Angaben zum Versicherer und weitere Angaben zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Sind die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Sie wird durch die Gewerbebehörden des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt mit einem schriftlichen Bescheid dokumentiert. Zu achten ist auf eine rechtzeitige Antragstellung (möglichst sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).
Vor der Festsetzung prüft die IHK im Rahmen Ihrer hoheitlichen Aufgaben als Träger öffentlicher Belange die Antragsunterlagen und gibt der Genehmigungsbehörde gegenüber eine Stellungnahme ab.
Die Veranstaltungsarten im Einzelnen:
Messe (rechtliche Grundlage: § 64 Gewerbeordnung GewO)
Messe (rechtliche Grundlage: § 64 Gewerbeordnung GewO)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung bei einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Ausstellung des „wesentlichen Angebotes“ des/der betroffenen Wirtschaftszweige(s).
- Vertrieb der ausgestellten Waren überwiegend nach Muster.
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten.
Ausstellung (§ 65 GewO)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung mit einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige(s) oder Wirtschaftsgebiete(s).
- Wendet sich regelmäßig auch an Endverbraucher.
- Dient dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zwecke der Absatzförderung.
Wochenmarkt (§ 67 GewO)
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung, die regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen) mit einer „Vielzahl“ von Anbietern stattfindet.
- Gesetzliche Regulierung der Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können.
Jahrmarkt und Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 und 2 GewO)
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung mit einer „Vielzahl“ von Teilnehmern (mindestens zwölf gewerbliche Anbieter).
- Angebot von Waren aller Art bei Jahrmärkten, Feilbieten bestimmter Waren (z.B. Antiquitäten, Weihnachtsartikel) bei Spezialmärkten.
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung).
- Zeitliche Mindestabstände von einem Monat bezogen auf den Markttyp.
Der Veranstalter kann von den Teilnehmern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen. Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen von den Besuchern keine Eintrittsgelder erhoben werden.
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist Jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt (z.B. aus Platzgründen), einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.