Sommer- und Winterschlussverkauf
Winter- und Sommerschlussverkäufe können ohne Bindung an bestimmte Zeiträume und ohne Begrenzung auf bestimmte Warengattungen durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen. Daher sind die Begriffe nach Belieben frei verwendbar. Dies gilt ebenfalls für verwandte Begriff wie „Frühjahrsschlussverkauf“ oder „Sale“. Es gibt nur noch die Schranke der Irreführung.
Unternehmer dürfen auch gemeinsame Aktionen durchführen. Vereinbart werden dürfen Termine und Werbung für eine Aktion, nicht aber gemeinsame Preisgestaltung.