Ladenöffnungszeiten in Sachsen-Anhalt
Um welche Uhrzeit und an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können bzw. geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
In Sachsen-Anhalt dürfen Sie als Ladeninhaber Ihr Geschäft für den Verkauf Montag bis Freitag jeweils von 0 bis 24 Uhr und Samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Öffnung des Geschäftes grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen.
In Sachsen-Anhalt dürfen Sie als Ladeninhaber Ihr Geschäft für den Verkauf Montag bis Freitag jeweils von 0 bis 24 Uhr und Samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Öffnung des Geschäftes grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen.
So dürfen an Sonn- und Feiertagen z. B.
- Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
- Blumen von Blumengeschäften sowie
- Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken
jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handelstreibenden, am Heiligabend höchstens 3 Stunden und längstens bis 14 Uhr, zum Verkauf angeboten werden.
Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen
Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten.
Ausnahmen für Kur- und Erholungsorte sowie in Ausflugsorte
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein.
Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr jeweils acht Stunden oder an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr für jeweils sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen.
Den aktuellen Gesetzestext finden Sie rechts unter „Weitere Informationen”.