Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

Seit langem wird diskutiert, ob es rechtlich zulässig ist, dass die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig und darf auch online („Internetpranger“) erfolgen.
Im April 2019 wurde § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geändert. Neben Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden dürfen.
Um einen Überblick über die Thematik “Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen” zu schaffen, finden Sie unten stehend ein vom DIHK erstelltes Infoblatt zum Download.
Enthalten sind Information zum rechtlichen Hintergrund, Erläuterungen der Grundbegriffe sowie die Handlungsschritte für ein Unternehmen, sollte ein solcher Fall der Veröffentlichungen von Verstößen bevorstehen.