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Der „Reisepass für Waren“ wird elektronisch
Wenn Unternehmen vorübergehend Berufsausrüstung, Warenmuster oder Exponate für Messen und Ausstellungen im Ausland einführen wollen, nutzen sie in der Regel ein Zollpassierscheinheft („Carnet A.T.A.“ – Carnet Admission Temporaire). So müssen sie keine Zölle und andere Einfuhrabgaben im Zielland entrichten. Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige IHK. Betriebe können ihre Carnets dort elektronisch über eine webbasierte Lösung beantragen. Seit 2023 bietet auch die IHK Halle-Dessau diesen Service an.
Der Vorteil der digitalen Abwicklung: Stammdaten werden nur einmal erfasst, Fehler lassen sich ohne großen Aufwand korrigieren, Nutzer erhalten Einblick in den Bearbeitungsstand und der Antragsteller muss das Carnet nicht mehr in der IHK abholen, sondern erhält es auf Wunsch auch per Post.
Die elektronische Antragstellung erleichtert den Prozess für alle Beteiligten enorm und ist ein erster wichtiger Schritt hin zu einem vollelektronischen Carnet, das gänzlich ohne Ausdrucke auskommt.© Birgit StodtkoBirgit Stodtko, IHK-Geschäftsführerin
Denn auf Initiative der Internationalen Handelskammer (ICC) sowie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und umgesetzt durch DIHK und IHKn erfolgt die Digitalisierung des Carnet-Verfahrens in zwei Schritten. Nach dem Wechsel von der manuellen, papiergebundenen Antragstellung hin zu einer elektronischen Antragstellung durch die Unternehmen soll in einer zweiten Ausbaustufe auch die Ausfertigung des beantragten und von der IHK geprüften Carnets sowie die Abfertigung bei den in- und ausländischen Zollbehörden ausschließlich elektronisch erfolgen.
Unternehmen müssen dann nur noch den per E-Mail versendeten Barcode mit dem Smartphone beim Zoll vorzeigen. Die Einführung dieses vollelektronischen Carnets sieht der deutsche Zoll als einen weiteren Teilschritt auf dem Weg, Verwaltungsdienstleistungen zukünftig vollständig digital und anwenderfreundlich anzubieten. Derzeit wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme am elektronischen Carnet möglich ist. Bis dahin seien weiterhin ausschließlich Papier-Carnets rechtlich bindend.
Die IHK berät zu Carnets
Der Geltungsbereich von Waren, die mit Carnets zeitweise ins Ausland verbracht werden, erstreckt sich auf sogenannte Unionswaren. Das sind Produkte, die vollständig innerhalb der EU gewonnen oder hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Gebrauchs- und Verkaufsgüter werden nicht als Carnetware akzeptiert. Das betrifft etwa verderbliche Waren, Kataloge, Werbegeschenke oder Giveaways. Über alle Fragen rund um das Verfahren und einzelne länderspezifische Besonderheiten erhalten Interessierte Auskunft bei der IHK und online unter Carnet-Verfahren.
Der Geltungsbereich von Waren, die mit Carnets zeitweise ins Ausland verbracht werden, erstreckt sich auf sogenannte Unionswaren. Das sind Produkte, die vollständig innerhalb der EU gewonnen oder hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Gebrauchs- und Verkaufsgüter werden nicht als Carnetware akzeptiert. Das betrifft etwa verderbliche Waren, Kataloge, Werbegeschenke oder Giveaways. Über alle Fragen rund um das Verfahren und einzelne länderspezifische Besonderheiten erhalten Interessierte Auskunft bei der IHK und online unter Carnet-Verfahren.
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Birgit Stodtko