Gründen in Deutschland

Existenzgründung von Migrantinnen und Migranten

Wenn Sie aus einem anderen Land stammen und sich in Deutschland selbständig machen möchten, berät Sie die SIHK zu Hagen gerne. Wir freuen uns, wenn Sie unsere Beratungsangebote nutzen. Die Auskünfte, Informationen und Beratungen sind kostenlos.
If you come from another country and would like to start your own business in Germany, the SIHK zu Hagen will be happy to advise you. We are pleased if you take advantage of our services. The information and consultations are free of charge.

Plattform: Wir gründen in Deutschland

Die Plattform www.wir-gruenden-in-deutschland.de führt Gründer aus EU-Ländern und aus Nicht-EU-Ländern Schritt für Schritt durch eine Unternehmensgründung. Anhand der Fragestellungen „Was darf ich?“, „Was brauche ich?“ und „Was kommt danach?“ werden umfangreiche Informationen in verschiedenen Sprachen gegeben - unter anderem zum Aufenthaltsrecht, zu erforderlichen Qualifikationen, zu Anforderungen für die geplante Selbständigkeit. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, sind auf der Website Ansprechpersonen zu finden, die weiter helfen.
Diese Webseite gibt es auch in folgenden Sprachen:

Gründen in Deutschland

Erklärvideo auf englisch

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Erklärvideo auf ukrainisch

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Beratungsangebote in verschiedenen Sprachen

Neben den allgemeinen Beratungsstellen gibt es auch eine Vielzahl von Anlaufstellen und Beratungsangeboten, die speziell für Menschen mit Migrationshintergrund sind und in verschiedenen Sprachen angeboten werden:

Gründungsvoraussetzungen für Migranten

EU-Bürger
EU-Bürger dürfen sich in Deutschland frei aufhalten und ein Gewerbe anmelden (Niederlassungsfreiheit). Sobald sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet haben, gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für deutsche Staatsbürger. Generell besteht in Deutschland Gewerbefreiheit – für bestimmte Handwerkstätigkeiten und in Branchen wie dem Transportwesen, dem Bewachungsgewerbe und der Versicherungsvermittlung gibt es jedoch Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Selbstständigkeit. Erkundigen Sie sich bei den Gründungsberatern der berufsständischen Kammern oder beim Gewerbeamt, ob Sie für Ihre Gründung bestimmte Bedingungen erfüllen müssen.
Bürger aus Nicht-EU-Ländern
Bürger aus Nicht-EU-Ländern, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen bereits vor ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Aufenthaltserlaubnis zwecks selbstständiger Tätigkeit in Deutschland beantragen. Diese Anträge werden über das Auswärtige Amt, der für den geplanten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet.
Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob dem Antragsteller die Einreise gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist auch, dass keine Gesetzesverstöße oder andere Negativmerkmale zu der Person vorliegen. Anschließend ist die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz zu prüfen. Dazu spielt eine Rolle, ob
  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an dem Gründungsvorhaben besteht
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Außerdem beurteilen die Behörden, ob das Vorhaben tragfähig ist, der Gründer ausreichende unternehmerische Erfahrungen und Qualifikationen mitbringt, Ausbildungs- und Arbeitsplätze geschaffen werden, Kapital eingesetzt sowie ein Beitrag für Innovation und Forschung geleistet wird. Fachkundige Körperschaften, öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen und Gewerbebehörden werden zu diesem Zweck um Stellungnahmen gebeten. Die Entscheidung liegt jedoch letztlich bei der Ausländerbehörde. Bewilligt sie den Antrag, erteilt sie in der Regel eine befristete Aufenthaltserlaubnis für zwei oder drei Jahre. Wenn die Selbstständigkeit erfolgreich und der Unterhalt des Gründers dauerhaft gesichert ist, wird die Aufenthaltserlaubnis anschließend entfristet. Auch einreisewillige Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Aufenthaltserlaubnis unterliegen diesem Prüfungsverfahren; sie werden wie Selbstständige betrachtet.

Wegweiser zum Aufenthaltsrecht für Selbstständige aus Nicht-EU-Ländern

Der Wegweiser richtet sich an Beratungsfachkräfte. Er informiert über selbständige Erwerbstätigkeit als Einstieg in den Arbeitsmarkt für Personen aus Nicht-EU-Ländern. Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel und die damit verbundenen Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit stellen sowohl an Gründungsinteressierte aus Nicht-EU-Ländern als auch an Beratungsfachkräfte und an Mitarbeitende der Ausländerbehörden hohe Wissensanforderungen. Sie alle unterstützt der Wegweiser, indem er übersichtlich Antworten auf aufenthaltsrechtliche Fragen zur Existenzgründung gibt.

Antragstellung für Nicht-EU-Ausländer

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit erhalten Sie bei der Botschaft oder Ausländerbehörde und Sie stellen ihn auch dort. Reichen Sie bitte mit dem Antrag folgende Unterlagen in deutscher Sprache ein. Beim Zusammenstellen der Nachweise können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte behilflich sein:
  • Vollständiger Businessplan
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Nachweis von eventuell einzubringendem Eigenkapital oder Kreditzusage
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Lebenslauf einschließlich Zeugnisse bzw. Beschäftigungsnachweis
  • Genehmigung (bei Genehmigungspflicht zur geplanten Tätigkeit)
  • Kopie des Antrags auf Erlaubnis einer selbstständigen Tätigkeit
Wenn es sich um eine GmbH handelt zusätzlich:
  • Gesellschaftervertrag (ggf. im Entwurf)
Und bei Geschäftsführerwechsel oder Übernahme einer GmbH darüber hinaus:
  • Kaufvertrag und Inventarbewertung
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWAs)
  • Nachweis von Geschäftsverbindungen in Deutschland / der EU inklusiv Umsatz-Angaben
Die Zeit bis zur Entscheidung hängt wesentlich von der Vollständigkeit und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen ab.

Anderer Aufenthaltsstatus

Zwischen EU-Bürger mit Niederlassungsfreiheit und Nicht-EU-Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung gibt es einige andere Aufenthaltsstatus – zeitlich befristet oder an einen Zweck gebunden. Ob Ihr Status
  • eine selbstständige Tätigkeit erlaubt,
  • das vollständige Prüfverfahren nach § 21 AufenthG erfordert,
  • oder eine selbstständige Tätigkeit ausschließt,
hängt davon ab, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Im Zweifelsfall kann Ihnen Ihre zuständige Ausländerbehörde Auskunft geben.

Förderprogramm “Integration durch Qualifizierung” (IQ)

Die Fachstelle Migrantenökonomie hat im Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zusammen mit Partnern verschiedene Informationen zusammengestellt, die ausländischen Studierenden und Absolventen deutscher Hochschulen sowie im Ausland lebenden Fachkräften erklären, wie du eine Gründung verwirklichen kannst.